Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Soziologie - Arbeit, Beruf, Ausbildung, Organisation, Note: 1,3 , Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Veranstaltung: Rechtsgrundlagen in der Sozialen Arbeit , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Einführung des Elterngeldes war ein interessanter Schritt in der Familien- und Sozialpolitik. Bereits im 6. Semester hatte ich im Schwerpunktseminar Rechtliche Grundlagen bei Frauen und Mädchen einiges über das Elterngeld mitbekommen und dachte daher auch, dass dies ein interessantes Thema für eine Hausarbeit wäre. Da das Thema doch sehr umfangreich ist, habe ich zunächst das Konzept des vorher geltenden Erziehungsgeldes beschrieben, um dann zum neuen Konzept des Elterngeldes zu gelangen und darzustellen, was sich dadurch für Veränderungen ergaben. Hierbei werden auch Zielsetzungen der Politik erläutert. Danach wird ausführlich auf die Berechtigung derjenigen eingegangen, die Elterngeld erhalten. Im Anschluss daran hielt ich es für sinnvoll auf die Berechnung der Leistungen einzugehen und später natürlich auch auf die Höhe des Elterngeldes. Während ich andere Gliederungspunkte eher kurz fassen wollte, bin ich in diesen Bereichen mehr in die Tiefe der Details gegangen. Eine solche Spezialisierung wurde nötig, da weiteres den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen würde. Außerdem wird dann der Weg von der Antragsstellung hin bis zur Auszahlung beschrieben und welche rechtlichen Möglichkeiten es bzgl. eines Widerspruchs gibt. Abschließend wird auf Kontroversen der neuen Gesetzgebung eingegangen und eine eigene kritische Wertung vorgenommen. Seit 1. Januar 1986 gab es das Bundeserziehungsgeldgesetz, was wiederum den Mutterschaftsurlaub (6 Monate nach der Geburt) ablöste. Ab dieser Zeit war es möglich, dass die Mutter/ der Vater unabhängig davon, ob sie einer Arbeit nachgingen, Erziehungsgeld von 600 DM als Sozialleistung bekamen, sofern sie ihr Kind selbst betreuten und erzogen. Allerdings schloss eine volle Erwerbstätigkeit dies aus. Anders wurde eine Arbeitszeit von unter 19 Wochenstunden gehandhabt (bis 1989). Die höchste Bezugsdauer war auf zunächst 12 Monate angesetzt und wurde ab 1993 Schritt für Schritt auf 24 Monate erhöht. Mit einem Lebensalter des Kindes von 7 Monaten richtete sich das Erziehungsgeld nach dem Erwerbseinkommen. "ArbeitnehmerInnen und zur Berufsausbildung Beschäftigte erhielten einen Anspruch auf 12 Monate Freistellung durch den Arbeitgeber (Erziehungsurlaub). Der Freistellungsanspruch setzte voraus, dass sie auch Anspruch auf Erziehungsgeld hatten." (s. Fuchsloch/Scheiwe, 2007, S. 6)
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