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Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 normiert das bislang nicht eigenständig kodifizierte Überweisungsrecht in Form der §§ 675-676g BGB. Sowohl im Hinblick auf Inhalt und Umfang der Überweisungspflicht des überweisenden Kreditinstituts als auch im Hinblick auf die Regelungen zu den Ausführungsfristen, der Kündigung des Überweisungsvertrags und der Haftung des überweisenden Kreditinstituts zeigt eine nähere Betrachtung der Vorschriften des neuen Überweisungsrechts, daß im Rahmen der §§ 676a ff. BGB zahlreiche Auslegungsprobleme bestehen; zudem wird deutlich, daß das Überweisungsgesetz zu…mehr

Produktbeschreibung
Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 normiert das bislang nicht eigenständig kodifizierte Überweisungsrecht in Form der §§ 675-676g BGB. Sowohl im Hinblick auf Inhalt und Umfang der Überweisungspflicht des überweisenden Kreditinstituts als auch im Hinblick auf die Regelungen zu den Ausführungsfristen, der Kündigung des Überweisungsvertrags und der Haftung des überweisenden Kreditinstituts zeigt eine nähere Betrachtung der Vorschriften des neuen Überweisungsrechts, daß im Rahmen der §§ 676a ff. BGB zahlreiche Auslegungsprobleme bestehen; zudem wird deutlich, daß das Überweisungsgesetz zu verschiedenen Fragen im Bereich des Überweisungsvertrags und der Haftung des überweisenden Kreditinstituts keine oder nur unvollständige Regelungen enthält.

Wie die einzelnen Rechtsprobleme vor dem Hintergrund der Vertragstypenkonstruktion des Überweisungsgesetzes gelöst und zu einem dogmatisch schlüssigen Gesamtkonzept vereinheitlicht werden können, wird durch die vorliegende Arbeit untersucht. Dabei läßt sich feststellen, daß das neue Recht der Banküberweisung in weiten Teilen von den herkömmlichen Grundsätzen des Giro- und Überweisungsrechts abweicht. Insbesondere für die Rechtsfigur des weitergeleiteten Auftrags und die Inanspruchnahme von Zwischenbanken im Wege der Drittschadensliquidation ist im neuen Überweisungsrecht kein Raum mehr. Entschieden ist nunmehr auch die Streitfrage, ob die zwischengeschalteten Kreditinstitute Erfüllungsgehilfen des überweisenden Kreditinstituts sind. Die im neuen Recht der Banküberweisung bestehenden Rechtsprobleme können entsprechend den in dieser Arbeit gemachten Vorschlägen gelöst werden.
Autorenporträt
Jens Ortmanns, Jahrgang 1975, nahm 1994 das Studium der Rechtswissenschaften auf und studierte an der Universität Trier (erstes juristisches Staatsexamen im Juli 1999) und der Universität Orléans. Von 1996 bis 1999 war er Stipendiat der Bischöflichen Studienförderung des Cusanuswerks Bonn. Während des Referendariats in Köln (zweites juristisches Staatsexamen im September 2002) war der Autor freier Mitarbeiter der überörtlichen Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer im Fachbereich Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Joint Venture-Gesellschaften. Die Promotion zum Dr. iur. erfolgte im August 2002.