Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 normiert das bislang nicht eigenständig kodifizierte Überweisungsrecht in Form der §§ 675-676g BGB. Sowohl im Hinblick auf Inhalt und Umfang der Überweisungspflicht des überweisenden Kreditinstituts als auch im Hinblick auf die Regelungen zu den Ausführungsfristen, der Kündigung des Überweisungsvertrags und der Haftung des überweisenden Kreditinstituts zeigt eine nähere Betrachtung der Vorschriften des neuen Überweisungsrechts, daß im Rahmen der §§ 676a ff. BGB zahlreiche Auslegungsprobleme bestehen; zudem wird deutlich, daß das Überweisungsgesetz zu verschiedenen Fragen im Bereich des Überweisungsvertrags und der Haftung des überweisenden Kreditinstituts keine oder nur unvollständige Regelungen enthält.
Wie die einzelnen Rechtsprobleme vor dem Hintergrund der Vertragstypenkonstruktion des Überweisungsgesetzes gelöst und zu einem dogmatisch schlüssigen Gesamtkonzept vereinheitlicht werden können, wird durch die vorliegende Arbeit untersucht. Dabei läßt sich feststellen, daß das neue Recht der Banküberweisung in weiten Teilen von den herkömmlichen Grundsätzen des Giro- und Überweisungsrechts abweicht. Insbesondere für die Rechtsfigur des weitergeleiteten Auftrags und die Inanspruchnahme von Zwischenbanken im Wege der Drittschadensliquidation ist im neuen Überweisungsrecht kein Raum mehr. Entschieden ist nunmehr auch die Streitfrage, ob die zwischengeschalteten Kreditinstitute Erfüllungsgehilfen des überweisenden Kreditinstituts sind. Die im neuen Recht der Banküberweisung bestehenden Rechtsprobleme können entsprechend den in dieser Arbeit gemachten Vorschlägen gelöst werden.
Wie die einzelnen Rechtsprobleme vor dem Hintergrund der Vertragstypenkonstruktion des Überweisungsgesetzes gelöst und zu einem dogmatisch schlüssigen Gesamtkonzept vereinheitlicht werden können, wird durch die vorliegende Arbeit untersucht. Dabei läßt sich feststellen, daß das neue Recht der Banküberweisung in weiten Teilen von den herkömmlichen Grundsätzen des Giro- und Überweisungsrechts abweicht. Insbesondere für die Rechtsfigur des weitergeleiteten Auftrags und die Inanspruchnahme von Zwischenbanken im Wege der Drittschadensliquidation ist im neuen Überweisungsrecht kein Raum mehr. Entschieden ist nunmehr auch die Streitfrage, ob die zwischengeschalteten Kreditinstitute Erfüllungsgehilfen des überweisenden Kreditinstituts sind. Die im neuen Recht der Banküberweisung bestehenden Rechtsprobleme können entsprechend den in dieser Arbeit gemachten Vorschlägen gelöst werden.