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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 17 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht), Veranstaltung: Grundlagenseminar zum deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Erfindungen können im Gegensatz zu körperlichen Gegenständen von einer Vielzahl von Menschen ohne Ortsbindung genutzt werden. Die Schutzwirkung in Bezug auf eine Erfindung kann sich aber nur im Rahmen der Kompetenz…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 17 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht), Veranstaltung: Grundlagenseminar zum deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Erfindungen können im Gegensatz zu körperlichen Gegenständen von einer Vielzahl von Menschen ohne Ortsbindung genutzt werden. Die Schutzwirkung in Bezug auf eine Erfindung kann sich aber nur im Rahmen der Kompetenz des jeweiligen Staates bewegen. Der Berechtigte muss also auf Grund des Territorialprinzips im jeweiligen Staat ein Schutzrecht erlangen, wo er die Erfindung verwerten möchte. Dieses System ist dazu geeignet, inländisches Gewerbe zu fördern, indem Inländer bei der Schutzverleihung bevorzugt behandelt werden. Es entfaltet Sinn, wenn man einem merkantilistischem Wirtschaftsverständnis folgt.In einer Union mit 25 Mitgliedstaaten ist dafür kein Platz. Vielmehr geht es dort um möglichst allseitige Anerkennung des vom Erfinder originär erworbenen Rechts, kurz: um eine Vereinheitlichung des Patentrechts. Deutlich hat sich die Globalisierung in der wissensbasierten Ökonomie - vornehmlich der IT-Branche, der Telekommunikation und der Gentechnik - niedergeschlagen. Dies sind Branchen, die nicht unter den klassischen patentrechtlichen Technikbegriff fallen und zumindest teilweise vom Patentschutz ausgenommen waren. Insoweit kollidiert die dematerialisierenden Wirkung der Globalisierung mit dem Technizitätsprinzip des Patentrechts. In diesen Bereichen hat sich der patentrechtsvereinheitlichende Anpassungsbedarf stark erhöht. Die Einführung eines Gemeinschaftspatents erscheint unerlässlich, um einer Verwirklichung des Binnenmarktes näher zu kommen. Eine Einschränkung des Gesagten gebietet sich jedoch insofern, als nicht in jedem Fall ein Bedarf besteht, eine Erfindung über die Staatsgrenzen hinaus patentieren zu lassen. Die Dimension einer Patentrechtsvereinheitlichung zeigt sich am deutlichsten, wenn man die im Zuge der Globalisierung international ausgerichtete Ökonomie mit der einzelstaatlich gefassten Organisation des Patentrechts vergleicht. Die ökonomische Endterritorialisierung steht gleichsam im Konflikt zum patentrechtlichen Territorialprinzip. Anders gewendet: Der größte Anpassungszwang folgt aus der Inkongruenz zwischen Aktivitäten der Wirtschaft und Reichweite der Patentrechtsordnungen.
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