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Das wohnungseigentumsrechtliche Änderungsrecht ist der Schlüssel zur individuellen Gestaltung des Wohnungseigentumsobjekts. Geht mit einer Änderungsmaßnahme die bloße Möglichkeit der Interessensbeeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer einher, so hat der Änderungswillige die Zustimmung aller einzuholen. Gelingt dies dem Änderungswilligen nicht, so kann er unter den abgestuften Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen. In dieser Gestalt gedenkt der Gesetzgeber die Interessen des Änderungswilligen mit den Interessen der Miteigentümer abzuwägen.Durch die…mehr

Produktbeschreibung
Das wohnungseigentumsrechtliche Änderungsrecht ist der Schlüssel zur individuellen Gestaltung des Wohnungseigentumsobjekts. Geht mit einer Änderungsmaßnahme die bloße Möglichkeit der Interessensbeeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer einher, so hat der Änderungswillige die Zustimmung aller einzuholen. Gelingt dies dem Änderungswilligen nicht, so kann er unter den abgestuften Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen. In dieser Gestalt gedenkt der Gesetzgeber die Interessen des Änderungswilligen mit den Interessen der Miteigentümer abzuwägen.Durch die WEG-Novelle 2022 schuf der Gesetzgeber zahlreiche änderungsrechtliche Begünstigungen und bildet dadurch einen breiten gesetzlichen Förderwillen ab. Neben der Zustimmungsfiktion für begünstigungswürdige Änderungsmaßnahmen finden sich nunmehr auch besondere Privilegien im Bereich der Klimaneutralität und der Barrierefreiheit.
Autorenporträt
Mag. Dr. Gregor Grundei ist externer Lehrbeauftragter am Institut für Recht der Wirtschaft an der Universität Wien und befasst sich dort wie auch als Rechtsanwaltsanwärter bei der Trapichler Rechtsanwalts GmbH mit dem Miet- und Wohnrecht.