Masterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 3,0, , Veranstaltung: Fernstudiengang, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach dem Grundsatz der Privatautonomie, entstehen Personenverbände durch privatrechtliche Verträge, sodass regelmäßig keine der gesetzlichen Rechtsformen vollständig vorliegt. Die Verträge sind als typische oder atypische Verträge zu unterscheiden. Ein besonderes Problem sind die gemischten Verträge, denn das Gesetz regelt nur die typischen Rechtsformen. Die Rechtsprechung bemüht sich das Problem durch interessengerechte Rechtsanwendung in den Griff zu bekommen. Damit würde nach Schöpflin, aber der Rechtsicherheit widersprochen. Rechtssicherheit wäre aber erforderlich, für die Vertrauen des Rechtsuchenden in die Handhabung des Rechts. Die Rechtsprechung versucht durch ein mehr kasuistisches Verfahren, anstelle von generellen, abstrakten Abgrenzungskriterien der gestellten Problematik beizukommen. Deshalb ist das Ziel dieser Arbeit zunächst, die bis heute nicht eindeutige rechtliche Zuordnung des nrV, als Grundlage einer Abgrenzung von nrV und GbR. Dann wird versucht mit verschiedenen Abgrenzungsaspekten, zur Unterscheidung von nrV und GbR beizutragen.
Organisiert eingesetzte Ressourcen wirken verstärkt. Die Kraft von Verbänden ist so beschaffen, dass sie sich aus einer Summierung der Einzelkräfte nicht erklären lässt. Regelungsleistungen zur Bildung des Verbandes, führen zu vervielfältigten Leistungen des Verbandes. Unbestrittene Erkenntnis ist, dass eine Organisationsleistung der Beteiligten zu einer verstärkten Leistung des Personenverbandes gewandelt wird. Auf der anderen Seite sind Reduktionen des Aufwandes zu erreichen. Die Haftung abzuwälzen, ist ein weiterer Grund zur Bildung von Personenvereinigungen. Ein Personenverband ist damit ein wichtiges "... Instrument zur Zielerreichung...". Der konfigurative Organisationsbergriff beschäftigt sich mit der Strukturierung. Die Vereinigung wird dann durch Regelungen beschrieben, innerhalb derer Aktivitäten der Mitglieder möglich sind.
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Organisiert eingesetzte Ressourcen wirken verstärkt. Die Kraft von Verbänden ist so beschaffen, dass sie sich aus einer Summierung der Einzelkräfte nicht erklären lässt. Regelungsleistungen zur Bildung des Verbandes, führen zu vervielfältigten Leistungen des Verbandes. Unbestrittene Erkenntnis ist, dass eine Organisationsleistung der Beteiligten zu einer verstärkten Leistung des Personenverbandes gewandelt wird. Auf der anderen Seite sind Reduktionen des Aufwandes zu erreichen. Die Haftung abzuwälzen, ist ein weiterer Grund zur Bildung von Personenvereinigungen. Ein Personenverband ist damit ein wichtiges "... Instrument zur Zielerreichung...". Der konfigurative Organisationsbergriff beschäftigt sich mit der Strukturierung. Die Vereinigung wird dann durch Regelungen beschrieben, innerhalb derer Aktivitäten der Mitglieder möglich sind.
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