Die Frage der analogen Anwendbarkeit des
988 BGB auf den rechtsgrundlosen Besitzerwerb ist ein Klassiker unter den Streitfragen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Ausgangspunkt der Kontroverse ist die Besserstellung des redlichen Besitzers gegenüber dem redlichen Kondiktionsschuldner. Ersterer haftet nach
987 ff. BGB grundsätzlich nicht auf Nutzungsersatz, Letzterer ist nach
818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. In den zu diesem Wertungswiderspruch bislang entwickelten Theorien kommt der Wille des Gesetzgebers nur unzureichend zur Geltung. Der Fokus dieser Arbeit liegt also auf folgender Frage: Lässt sich, unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften, eine Gleichstellung erreichen?
988 BGB auf den rechtsgrundlosen Besitzerwerb ist ein Klassiker unter den Streitfragen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Ausgangspunkt der Kontroverse ist die Besserstellung des redlichen Besitzers gegenüber dem redlichen Kondiktionsschuldner. Ersterer haftet nach
987 ff. BGB grundsätzlich nicht auf Nutzungsersatz, Letzterer ist nach
818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. In den zu diesem Wertungswiderspruch bislang entwickelten Theorien kommt der Wille des Gesetzgebers nur unzureichend zur Geltung. Der Fokus dieser Arbeit liegt also auf folgender Frage: Lässt sich, unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften, eine Gleichstellung erreichen?