Der zentrale Nachteil jeder alternativen Streitbeilegung ist das Fehlen der sofortigen Durchsetzbarkeit von Entscheidungen. Es ist im Vollstreckungsstaat ein besonderes staatliches Verfahren erforderlich. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den dabei auftretenden Problemen. Dabei beschränkt sie sich bewußt auf den englisch-deutschen Schiedsverkehr.
London ist weltweit und gerade auch bei deutschen Parteien einer der beliebtesten Schiedsorte. Die Stadt wird nicht nur der Neutralität wegen gewählt. Hinzu kommt, daß an den verschiedenen Börsen der Londoner City eine weltweit einmalige Konzentration von spezialisierten Kaufleuten niedergelassen ist. Aus ihren Reihen rekrutieren sich denn auch gerade im Bereich der für die Schiedspraxis so wichtigen Gebiete des Seehandels, des Versicherungswesens und des Rohwarengeschäfts oft Schiedsrichter; sie gestalten Standard-Schiedsordnungen und die diesen zugrundeliegenden Standardverträge. In der Darstellung der Durchsetzbarkeitenglischer Schiedssprüche geht die Untersuchung nicht von den einzelnen anwendbaren - staatsvertraglichen und autonomen deutschen - Normen aus, sondern orientiert sich an typischen Problemfällen. So werden nach einer allgemeinen Einführung Einzelfragen etwa der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen nach englischem Recht, der Konstituierung des Schiedsgerichts, der Zulässigkeit von discovery, der Mitwirkung von juristischen Beratern diskutiert. Es wird gefragt, ob gebräuchliche englische »awards« aus Sicht des deutschen und des Konventionsrechts Schiedssprüche sind, was gerade bei der Qualitätsarbitrage und der Wertevaluation, bei der statutory und judicial arbitration interessant erscheint. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH erscheint die Stellungnahme zur Exequatur von englischen Vollstreckbarerklärungen zu englischen Schiedssprüchen bemerkenswert. Der Verfasser widerlegt das in Deutschland gebräuchliche Verständnis der doctrine of merger. Verdienstvoll scheinen auch dieanderen Beiträge zu den Streitfragen im deutschen Schiedsrecht. So wird die Rechtsprechung, wonach rein obligatorisch wirkende Schiedssprüche nicht vollstreckbar seien (»lodo irrituale«), gerade vor dem Hintergrund des englischen Rechts widerlegt. Insgesamt stellt die Arbeit einen wichtigen Beitrag zur weiteren Belebung des deutsch-britischen Rechtsverkehrs dar.
London ist weltweit und gerade auch bei deutschen Parteien einer der beliebtesten Schiedsorte. Die Stadt wird nicht nur der Neutralität wegen gewählt. Hinzu kommt, daß an den verschiedenen Börsen der Londoner City eine weltweit einmalige Konzentration von spezialisierten Kaufleuten niedergelassen ist. Aus ihren Reihen rekrutieren sich denn auch gerade im Bereich der für die Schiedspraxis so wichtigen Gebiete des Seehandels, des Versicherungswesens und des Rohwarengeschäfts oft Schiedsrichter; sie gestalten Standard-Schiedsordnungen und die diesen zugrundeliegenden Standardverträge. In der Darstellung der Durchsetzbarkeitenglischer Schiedssprüche geht die Untersuchung nicht von den einzelnen anwendbaren - staatsvertraglichen und autonomen deutschen - Normen aus, sondern orientiert sich an typischen Problemfällen. So werden nach einer allgemeinen Einführung Einzelfragen etwa der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen nach englischem Recht, der Konstituierung des Schiedsgerichts, der Zulässigkeit von discovery, der Mitwirkung von juristischen Beratern diskutiert. Es wird gefragt, ob gebräuchliche englische »awards« aus Sicht des deutschen und des Konventionsrechts Schiedssprüche sind, was gerade bei der Qualitätsarbitrage und der Wertevaluation, bei der statutory und judicial arbitration interessant erscheint. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH erscheint die Stellungnahme zur Exequatur von englischen Vollstreckbarerklärungen zu englischen Schiedssprüchen bemerkenswert. Der Verfasser widerlegt das in Deutschland gebräuchliche Verständnis der doctrine of merger. Verdienstvoll scheinen auch dieanderen Beiträge zu den Streitfragen im deutschen Schiedsrecht. So wird die Rechtsprechung, wonach rein obligatorisch wirkende Schiedssprüche nicht vollstreckbar seien (»lodo irrituale«), gerade vor dem Hintergrund des englischen Rechts widerlegt. Insgesamt stellt die Arbeit einen wichtigen Beitrag zur weiteren Belebung des deutsch-britischen Rechtsverkehrs dar.