Der richterlichen Strafzumessung liegen nach der heute vorherrschenden Vereinigungstheorie drei Strafzwecke zu Grunde, namlich Tatschuldausgleich, Spezial- und Generalpravention. Da diese essentiell divergent sind, kommt es bei der Strafzumessung zu dem Problem der Antinomie der Strafzwecke, da Falle denkbar sind, in welchen die Strafzwecke einander widersprechende strafzumessungsrechtliche Entscheidungen prajudizieren. Insofern kann gegenüber der Strafzumessungsdogmatik der Vorwurf mangelnder Rationalitat erhoben werden, wenn keine Regel ersichtlich ist, nach welcher dem einen oder anderen Prajudiz verbindlich zu folgen ist. Ziel der Untersuchung ist es, diese Regel zu bestimmen.
Im Ergebnis zeigt die Arbeit auf, dass die Strafe verbindlich am unteren Ende des Schuldrahmens zu verhängen ist. Präventive Erwägungen dürfen entgegen dem Präjudiz der Schuld keinen Sonderstrafrahmen begründen.
Im Ergebnis zeigt die Arbeit auf, dass die Strafe verbindlich am unteren Ende des Schuldrahmens zu verhängen ist. Präventive Erwägungen dürfen entgegen dem Präjudiz der Schuld keinen Sonderstrafrahmen begründen.