
Zur Anwendbarkeit verbraucherrechtlicher Vorschriften im Arbeitsverhältnis
Ein Beitrag zur Methode der Rechtsfindung unter Berücksichtigung der vertragstheoretischen Einordnung von Verbraucher- und Arbeitsrecht
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Diese Arbeit untersucht die Zusammenhänge von Arbeits- und Verbraucherrecht. Ausgangspunkt ist hierbei die Auslegung des13 BGB. In methodischer Hinsicht werden die Funktion der Norm für die Rechtsfindung sowie der Aspekt des teleologischen (Vor-)Verständnisses beleuchtet. Ferner wird die vertragstheoretische Verortung der Kompensationszwecke des Verbraucher- und Arbeitsrechts systematisch aufgearbeitet und die Schnittmengen von Arbeits- und Verbraucherrecht gezeigt. Daraus werden Konsequenzen für die Auslegung von13 BGB und daran anknüpfender Normen gezogen. Die Untersuchung mündet in ei...
Diese Arbeit untersucht die Zusammenhänge von Arbeits- und Verbraucherrecht. Ausgangspunkt ist hierbei die Auslegung des
13 BGB. In methodischer Hinsicht werden die Funktion der Norm für die Rechtsfindung sowie der Aspekt des teleologischen (Vor-)Verständnisses beleuchtet. Ferner wird die vertragstheoretische Verortung der Kompensationszwecke des Verbraucher- und Arbeitsrechts systematisch aufgearbeitet und die Schnittmengen von Arbeits- und Verbraucherrecht gezeigt. Daraus werden Konsequenzen für die Auslegung von
13 BGB und daran anknüpfender Normen gezogen. Die Untersuchung mündet in einer - im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - alternativen Auslegung von
13, 312, 310 Abs. 3 BGB.
13 BGB. In methodischer Hinsicht werden die Funktion der Norm für die Rechtsfindung sowie der Aspekt des teleologischen (Vor-)Verständnisses beleuchtet. Ferner wird die vertragstheoretische Verortung der Kompensationszwecke des Verbraucher- und Arbeitsrechts systematisch aufgearbeitet und die Schnittmengen von Arbeits- und Verbraucherrecht gezeigt. Daraus werden Konsequenzen für die Auslegung von
13 BGB und daran anknüpfender Normen gezogen. Die Untersuchung mündet in einer - im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - alternativen Auslegung von
13, 312, 310 Abs. 3 BGB.