In dieser Veröffentlichung wird die Frage untersucht, in welcher Weise nach dem geltenden Recht Hilfsmittelerbringer, Ärzte und Krankenkassen bei der Versorgung von hörgeschädigten Patienten mit Hörgeräten zusammenwirken. Die Untersuchung geht auf ein Rechtsgutachten zurück, das die Verfasser im Auftrag der Bundesinnung der Hörgeräte-Akustiker erstellt haben. Die Aufgabe der Versorgung mit Hörgeräten teilen sich im deutschen Gesundheitssystem HNO-Ärzte und Hörgeräteakustiker. Der Zugang zu beiden Berufen und ihre Ausübung sind staatlich geregelt: Die heilkundlichen Verrichtungen bei der Versorgung mit Hörgeräten sind aufgrund des Heilkundevorbehalts ( 1 HPG) den Ärzten ( 2 BÄO) (bzw. Heilpraktikern) vorbehalten. Der Betrieb des Hörgeräteakustiker-Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Hörgeräteakustiker-Betrieben gestattet. Die Autoren kommen in diesem Werk zu dem Ergebnis, daß die Übernahme handwerklicher Verrichtungen durch HNO-Ärzte im verkürzten Versorgungsweg nicht nur gegen das Handwerksrecht und das ärztliche Berufsrecht verstößt, sondern auch 1 UWG verletzt. Die Übernahme handwerklicher Tätigkeiten, wie die Beratung bei der Auswahl eines Hörgerätes aus dem Marktangebot, die Ohrabdrucknahme, die Bestellung des Hörgerätes, der Verkauf und die Übergabe, die technische Beratung und Schulung in der Bedienung, ist rechtlich als selbständige Ausübung des Hörgeräteakustiker-Handwerks gem. 1 HandwO zu qualifizieren. Der HNO-Arzt darf die handwerklichen Verrichtungen daher nur übernehmen, wenn er Inhaber des Meistertitels des Hörgeräteakustiker-Handwerks ist oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat ( 6 - 8 HandwO).