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Seit seiner letzten Revision im Jahr 2003 bedroht das schweizerische Kartellgesetz (KG) insbesondere horizontale 'hard core'-Kartelle mit direkten Sanktionen. In Artikel 49a Absatz 2 KG führte der Gesetzgeber nach internationalen Vorgaben zudem die sogenannte 'Bonusregelung' ein: Unternehmen sollen ermuntert werden, ihre Teilnahme an einem 'hardcore'-Kartell den Vollzugsorganen freiwillig anzuzeigen und ihnen Insider-Informationen zu liefern; im Gegenzug sollen die Wettbewerbsbehörden solchen Ermittlungshelfern die normalerweise verwirkte Sanktion erlassen oder reduzieren können. Dank der…mehr

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Produktbeschreibung
Seit seiner letzten Revision im Jahr 2003 bedroht das schweizerische Kartellgesetz (KG) insbesondere horizontale 'hard core'-Kartelle mit direkten Sanktionen. In Artikel 49a Absatz 2 KG führte der Gesetzgeber nach internationalen Vorgaben zudem die sogenannte 'Bonusregelung' ein: Unternehmen sollen ermuntert werden, ihre Teilnahme an einem 'hardcore'-Kartell den Vollzugsorganen freiwillig anzuzeigen und ihnen Insider-Informationen zu liefern; im Gegenzug sollen die Wettbewerbsbehörden solchen Ermittlungshelfern die normalerweise verwirkte Sanktion erlassen oder reduzieren können. Dank der Bonusregelung einer Art kartellrechtlicher 'Kronzeugenregelung' wurden weltweit zahlreiche Kartelle aufgedeckt und zerschlagen. Die Bonusregelung des KG stammt weitgehend aus dem US-amerikanischen und europäischen Kartellrecht. Ihre Implementierung in der Schweiz stellt jedoch gewichtige vollzugsrechtliche und rechtsstaatliche Probleme, die in der letzten Revision kaum beachtet wurden. Diese Arbeit ordnet das KG-Sanktionssystem und die Bonusregelung auf rechtsvergleichender Grundlage im schweizerischen Recht ein, würdigt sie grundsätzlich und zeigt Problemfelder auf.