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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15,0, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht), Veranstaltung: Seminar im Gewerblichen Rechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt den Kommerzialitätsbegriff im deutschen und europäischen Urheberrecht sowie dessen Entwicklung.Dabei wird zunächst anhand früherer Gesetze und europäischer Richtlinien aufgezeigt, wie sich das Begriffsverständnis im Laufe der Zeit gewandelt hat. Schließlich wird ein Blick…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15,0, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht), Veranstaltung: Seminar im Gewerblichen Rechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt den Kommerzialitätsbegriff im deutschen und europäischen Urheberrecht sowie dessen Entwicklung.Dabei wird zunächst anhand früherer Gesetze und europäischer Richtlinien aufgezeigt, wie sich das Begriffsverständnis im Laufe der Zeit gewandelt hat. Schließlich wird ein Blick auf die nationale Umsetzung der europäischen Richtliniengesetzgebung hinsichtlich des Kommerzialitätsbegriffes in der EU geworfen. Letzten Endes wird der Begriff und seine Verwendung in der EuGH-Rechtsprechung beurteilt und zum Ergebnis gelangt, dass kein einheitliches Begriffsverständnis exisiert, ein solches aber notwendig ist.Insbesondere durch die Änderungen des UrhWissG kann der Begriff nicht mehr - wie weitgehend vertreten - schlicht mit "Gewinnerzielungsabsicht" gleichgesetzt werden.Daher macht die Arbeit im Ergebnis den Vorschlag, in der InfoSoc-Richtlinie eine Definition des Kommerzialitätsbegriffes gesetzlich zu statuieren.Die Arbeit beschreibt Ausflüsse und Entwicklung des Begriffes der "Kommerzialität" im deutschen und europäischen Urheberrecht. Sie zeigt schließlich auf, dass kein einheitliches Begriffsverständnis besteht und macht daher einen Vorschlag, wie eine gesetzliche Statuierung einer Definition des Begriffes in der InfoSoc-Richtlinie aussehen könnte. Insbesondere das UrhWissG treibt die Diskussion um diesen Begriff voran.
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