Die Haftung für Altlasten wird mangels besonderer gesetzlicher Vorschriften nach den Regeln des Polizei- und Ordnungsrechts beurteilt. Danach besteht grundsätzlich eine Haftung des Verursachers der Altlast und des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Zustandshaftung). Die vorliegende Studie geht der Frage nach, ob auch der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers unter dem Gesichtspunkt der Verhaltenshaftung in Anspruch genommen werden kann. Diese Frage wird unter kritischer Würdigung der überkommenen Lehre und Rechtsprechung differenziert beantwortet.
Die Monographie ist sowohl für die Theorie wie auch für die Praxis von großer Bedeutung. Sie bietet nicht nur der richterlichen Praxis Entscheidungshilfen, sie ist wegen der verfassungsrechtlichen Aspekte auch für Neuregelungen wichtig.
Die Monographie ist sowohl für die Theorie wie auch für die Praxis von großer Bedeutung. Sie bietet nicht nur der richterlichen Praxis Entscheidungshilfen, sie ist wegen der verfassungsrechtlichen Aspekte auch für Neuregelungen wichtig.