"Das Vorliegen einer Hörschädigung ist ein Ausschlusskriterium für eine integrative Beschulung eines hörgeschädigten Kindes. Fertig, Schluss."So oder ähnlich klingt es - auf den Punkt gebracht - häufig noch immer von Seiten zahlreicher Hörgeschädigtenpädagogen, wenn Eltern für ihr Kind mit einer Hörbeeinträchtigung eine integrative Beschulung anstreben. Mit einer fast unerschütterlichen Selbstverständlichkeit geht man in Fachkreisen noch immer davon aus, dass für Kinder mit einer Hörbeeinträchtigung der Ort der Beschulung eine entsprechende Sondereinrichtung sein müsse. Nur hier - so ihre Argumentationsweise - kann man ihnen mit'besonderen Maßnahmen'gerecht werden und den Samen dafür legen, dass sich das Kind als Jugendlicher bzw. Erwachsener in die Welt der Guthörenden integrieren lässt. Diese Überzeugung ist umso unumstößlicher, je stärker die Hörbeeinträchtigung des Kindes ist.
14-15 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland sind von einer auditiven Minderleistung betroffen und ca. 80.000 dieser Personen sind gehörlos. Dennoch sind die Vorstellungen innerhalb der Bevölkerung darüber, was ein teilweiser oder vollständiger Verlust des Gehörsinns für den Betroffenen bedeutet, sehr unklar und in vielen Fällen falsch.
14-15 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland sind von einer auditiven Minderleistung betroffen und ca. 80.000 dieser Personen sind gehörlos. Dennoch sind die Vorstellungen innerhalb der Bevölkerung darüber, was ein teilweiser oder vollständiger Verlust des Gehörsinns für den Betroffenen bedeutet, sehr unklar und in vielen Fällen falsch.