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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Universität Hamburg (Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Konzernbilanzierung, Sprache: Deutsch, Abstract: Der handelsrechtliche Jahresabschluss eines Konzerns dient vorrangig als Informationsinstrument für Aktionäre und Gesellschafter, sowie für Gläubiger und Lieferanten, aber auch für die Arbeitnehmer und die breite Öffentlichkeit. Gemäß Einheitstheorie des 250 Abs. 3 HGB ist ein Konzernabschluss so aufzustellen, als ob die Muttergesellschaft sowie die einbezogenen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Universität Hamburg (Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Konzernbilanzierung, Sprache: Deutsch, Abstract: Der handelsrechtliche Jahresabschluss eines Konzerns dient vorrangig als Informationsinstrument für Aktionäre und Gesellschafter, sowie für Gläubiger und Lieferanten, aber auch für die Arbeitnehmer und die breite Öffentlichkeit. Gemäß Einheitstheorie des
250 Abs. 3 HGB ist ein Konzernabschluss so aufzustellen, als ob die Muttergesellschaft sowie die einbezogenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen wären. Zur Erlangung einer umfassenden Transparenz über eingegangene Risiken eines Unternehmens bedarf es somit auch einer Abbildung der Tochtergesellschaften und deren Risiken. Allerdings gestaltet es sich in der Praxis oftmals so, dass Zweckgesellschaften als eine besondere Form der Tochterunternehmen nicht konsolidiert werden und somit deren Risikoaktiva der öffentlichen Wahrnehmung entzogen werden. Dieser Umstand war bisher auf die deutliche Schwäche des HGB in Bezug auf die Konsolidierung von Zweckgesellschaften zurückzuführen. Im Gegensatz zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) mit Standing Interpretations Committee (SIC) 12 fehlten im deutschen Handelsrecht bislang Regelungen, welche die Konsolidierungspflicht, neben der allgemeinen Einbeziehung von Tochterunternehmen, explizit auf Zweckgesellschaften ausweiteten. Prominente deutsche Beispiele der Finanzmarktkrise wie die SachsenLB, die IKB oder die HSH Nordbank gaben dem Gesetzgeber Anlass, die geforderte Erhöhung der Transparenz des handelsrechtlichen Konzernabschlusses bei der Umstrukturierung des HGB zu berücksichtigen. Durch die erstmals verbildliche Einbeziehungspflicht von Zweckgesellschaften ergeben sich mit der Einführung des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) weitreichende Änderungen.
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