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"Vorstehende Abhandlung bezweckt Beiträge zu liefern zur Lehre der Beleidigung Verstorbener. Das Reat, das den Gegenstand dieser Lehre bildet, besteht darin, daß eine Verachtungsäusserung mit Bezug auf einen Verstorbenen kundgegeben wird. Wäre derjenige, gegen welchen sich die Äusserung richtet, noch am Leben, so würde zur Bezeichnung des Delikts ohne weiteres der Name Beleidigung" Anwendung zu finden haben. Bei Mißachtungskundgebungen gegenüber Verstorbenen ist aber das Wort Beleidigung" nicht ohne gewisse Vorsicht zu gebrauchen. Allerdings ist auch hier die Äußerung ihrem Inhalte nach…mehr

Produktbeschreibung
"Vorstehende Abhandlung bezweckt Beiträge zu liefern zur Lehre der Beleidigung Verstorbener.
Das Reat, das den Gegenstand dieser Lehre bildet, besteht darin, daß eine Verachtungsäusserung mit Bezug auf einen Verstorbenen kundgegeben wird. Wäre derjenige, gegen welchen sich die Äusserung richtet, noch am Leben, so würde zur Bezeichnung des Delikts ohne weiteres der Name Beleidigung" Anwendung zu finden haben. Bei Mißachtungskundgebungen gegenüber Verstorbenen ist aber das Wort Beleidigung" nicht ohne gewisse Vorsicht zu gebrauchen. Allerdings ist auch hier die Äußerung ihrem Inhalte nach "beleidigender" Natur, d. h. die Äußerung für sich allein betrachtet, ist eine solche, wie sie sonst der Tatbestand der Beleidigung als Voraussetzung erfordert." [...]

Ausgangspunkt für die Lehre der Beleidigung Verstorbener ist eine Verachtungsäußerung in Bezug auf einen Verstorbenen. Karl von Gemmingen-Fürfeld geht der Frage nach, welche Möglichkeiten Angehörige des Toten auf Ebene desRechts haben, sich gegen eine Beleidigung dieser Art im Namen des Verstorbenen zu wehren. Hierzu geht von Gemmingen-Fürfeld in der Geschichte zurück zum römischen Recht und schlägt schließlich von dort ausgehend den Bogen zu den rechtlichen Möglichkeiten der Neuzeit.
Dieses Buch ist ein unveränderter Nachdruck der Originalausgabe von 1905.