In Deutschland können straffällige Mütter ihre nicht-schulpflichtigen Kinder im Falle einer Inhaftierung unter bestimmten Umständen während ihres Gefängnisaufenthaltes bei sich behalten. Es hat sich gezeigt, dass diese Kinder seltener von Entwicklungsbeeinträchtigungen betroffen sind und bei der Verinnerlichung von sozialen Normen und Werten weniger Probleme haben, als Kinder, die durch Inhaftierung von ihren Müttern getrennt wurden. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass Mütter, die ihre Kinder während der Haft bei sich hatten, seltener rückfällig wurden, als Mütter, die durch eine Inhaftierung von ihren Kindern getrennt wurden. Aufgrund dieser positiven kriminologischen Aspekte des Mutter-Kind-Vollzuges ist dieser ein fester Bestandteil des deutschen Strafvollzuges. Dennoch gibt es kein dementsprechendes Vollzugsmodell für Väter und ihre Kinder. Mit der Frage, ob dieser Zustand kriminologisch sinnvoll ist und juristischen Anforderungen gerecht wird, beschäftigt sich die Untersuchung.