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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Personalmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: I Allgemeine GrundlagenI.1 PersonenkreisIm Kündigungsschutzgesetz bezieht sich die Schutzfunktion grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer.Der Begriff des Arbeitnehmers ist im Gesetz jedoch nicht genau definiert,sodass hierfür auf allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze, insbesondere der Rechtsprechungdes Bundesarbeitsgerichts zurückgegriffen wird.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Personalmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: I Allgemeine GrundlagenI.1 PersonenkreisIm Kündigungsschutzgesetz bezieht sich die Schutzfunktion grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer.Der Begriff des Arbeitnehmers ist im Gesetz jedoch nicht genau definiert,sodass hierfür auf allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze, insbesondere der Rechtsprechungdes Bundesarbeitsgerichts zurückgegriffen wird. Hiernach werden als Arbeitnehmerdiejenigen bezeichnet, welche im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisationund in persönlicher Abhängigkeit Dienstleistungen erbringen. Dabeiist nicht relevant, wie Vertragsinhalte formuliert sind, sondern vielmehr die tatsächlicheDurchführung der Vertragsinhalte.I.2 BetriebsbezugFür den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kommen Betriebe, Unternehmenund Konzerne in Betracht; auch wenn letztere nicht namentlich erwähnt werden.Für Kleinbetriebe gilt das Kündigungsschutzgesetz allerdings nicht. Unter einem"Kleinbetrieb" versteht man nach aktuellem Recht gemäß § 23 KSchG Betriebe undVerwaltungen, die in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Damitwird den Kleinbetrieben ein Privileg eingeräumt, da diese weniger leistungsfähig sindund größere Flexibilität benötigen, um Arbeitsverhältnisse zu beenden.Es greift jedoch eine Sonderregelung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereitsvor dem 01.01.2004 bestanden hat. Hier gilt der alte Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern.Dies führt dazu, dass es bei Betrieben mit 5 bis 9 Arbeitnehmern zu einer "zweiKlassen-Aufteilung" kommt. Wird ein weiterer Arbeitnehmer beschäftigt und wächstder Personalbestand dadurch auf z.B. 8 Arbeitnehmer, so greift für diesen Arbeitnehmernicht das Kündigungsschutzgesetz. Alle anderen Arbeitnehmer genießen jedoch denSchutz (unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2004 beidiesem Arbeitgeber beschäftigt waren).Bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer wird in der Regel auf die Personalstärkeabgestellt, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dabei werdenArbeitnehmer rein rechnerisch mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vonnicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 bewertet.Es kommt also nicht auf die reine Kopfzahl an.[...]
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