Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, Fachhochschule Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Vertikale Franchisevereinbarungen sind grundsätzlich verboten und werden kartell-rechtlich sanktioniert. Jedoch basieren Franchisesysteme zumeist auf vertikalen Verein-barungen, die unvermeidbar für die Funktion eines solchen Systems sind, sog. Funkti-onsbedingungen. Der Franchisenehmer hat dabei Rechte und Pflichten gegenüber dem Franchisegeber. Diese zeichnen sich meist in Abnahmeverpflichtungen und Gebietsbe-schränkungen ab. Diese Vereinbarungen behindern den Wettbewerb innerhalb des Wirt-schaftsraums. Franchiseverträge sind Typenkombinationsverträge. Das Franchisesystem ist vom Vertragshändler, dem Handelsvertreter, dem Lizenzsystem und der Know-how ? Vereinbarung abzugrenzen. Besonderheiten sind vor allen Dingen bei Vertragsab-schlüssen, des Vertragsinhaltes und der rechtlichen Einordnung festzustellen. Beim Franchising haben die überwiegenden Vorteile zur weiten Verbreitung dieser Vertriebs-form geführt.Mit der 7. Novelle des GWB wurde das Wettbewerbsrecht noch weiter an das EGV angeglichen und es kann nunmehr ein Gleichlauf beider Gesetze erkannt werden. Einige Ausnahmen und Andersregelungen haben kaum Einfluss auf die Behandlung von Fran-chisen, finden aber trotz dessen Erwähnung. Die zentrale Vorschrift des GWB ist der Verbotstatbestand des
1 GWB, der dem des Artikels 81 Absatz 1 EGV entspricht. Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist für eine Beurteilung, ob eine Wettbewerbs-beschränkung vorliegt, unumgänglich und wird ausführlich behandelt. Wenn sich eine vermeintliche Beschränkung des Wettbewerbs ergibt, so ist zunächst eine Prüfung der Freistellung nach
2 GWB oder Artikel 81 Absatz 3 EGV notwendig. Ein wichtiges Element des GWB ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel, die sich aus
22 GWB ergibt und die Zuständigkeiten klarstellt. Die Bearbeitung des Wettbewerbsrechts und seiner Voraussetzungen für die kartellrechtlicheWürdigung sowie der Ausnahmen soll als elementarer Teil der Arbeit dienen.Das Hauptaugenmerk aber liegt auf den Besonderheiten der Gruppenfreistellungs-verordnung (EG) Nr. 2790/1999, die sich unmittelbar auf das Kartellrecht auswirkt. Grundlegenden Einfluss auf die GVO hatte das Urteil des EuGH im Fall ?Pronuptia?, das wegweisend für die Regelung des Franchisings bis heute ist. Alle Vereinbarungen zum Schutz des Know-hows des Franchisesystems oder die Wahrung der Identität stel-len keine Beschränkungen i.S.d. EGV dar. Um festzustellen, welche Regelungen freige-stellt sind, wird der Anwendungsbereich der GVO näher untersucht sowie die Ermitt-lung und Abgrenzung von Marktanteilsschwellen beleuchtet. Wettbewerbsbeschrän-kungen sind in Kernbeschränkungen und Wettbewerbsverbote zu trennen und zu analy-sieren. Im Ergebnis kann zu folgendem Schluss gekommen werden: Obwohl Wettbe-werbsverbote grundsätzlich als Beschränkungen durch die Kartellgesetze des GWB und des EGV angesehen werden, existieren für vertikale Vereinbarungen eine Vielzahl von Ausnahmen. Diese richten sich, gerade für Franchisevereinbarungen, an den Schutz des Know-hows und damit an das System des Franchisings und dessen Gewährleistung. Einige Ausnahmetatbestände werden erst durch eingehende Untersuchungen sichtbar, andere sind leicht zugänglich und anwendbar. Franchisesysteme sind schützenswert, fördern jedoch auch Probleme zutage, die hinsichtlich faktischer Preisbindungen, Höchstpreisbindungen sowie Gebietsbeschränkungen kritisch zu betrachten sind.
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1 GWB, der dem des Artikels 81 Absatz 1 EGV entspricht. Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist für eine Beurteilung, ob eine Wettbewerbs-beschränkung vorliegt, unumgänglich und wird ausführlich behandelt. Wenn sich eine vermeintliche Beschränkung des Wettbewerbs ergibt, so ist zunächst eine Prüfung der Freistellung nach
2 GWB oder Artikel 81 Absatz 3 EGV notwendig. Ein wichtiges Element des GWB ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel, die sich aus
22 GWB ergibt und die Zuständigkeiten klarstellt. Die Bearbeitung des Wettbewerbsrechts und seiner Voraussetzungen für die kartellrechtlicheWürdigung sowie der Ausnahmen soll als elementarer Teil der Arbeit dienen.Das Hauptaugenmerk aber liegt auf den Besonderheiten der Gruppenfreistellungs-verordnung (EG) Nr. 2790/1999, die sich unmittelbar auf das Kartellrecht auswirkt. Grundlegenden Einfluss auf die GVO hatte das Urteil des EuGH im Fall ?Pronuptia?, das wegweisend für die Regelung des Franchisings bis heute ist. Alle Vereinbarungen zum Schutz des Know-hows des Franchisesystems oder die Wahrung der Identität stel-len keine Beschränkungen i.S.d. EGV dar. Um festzustellen, welche Regelungen freige-stellt sind, wird der Anwendungsbereich der GVO näher untersucht sowie die Ermitt-lung und Abgrenzung von Marktanteilsschwellen beleuchtet. Wettbewerbsbeschrän-kungen sind in Kernbeschränkungen und Wettbewerbsverbote zu trennen und zu analy-sieren. Im Ergebnis kann zu folgendem Schluss gekommen werden: Obwohl Wettbe-werbsverbote grundsätzlich als Beschränkungen durch die Kartellgesetze des GWB und des EGV angesehen werden, existieren für vertikale Vereinbarungen eine Vielzahl von Ausnahmen. Diese richten sich, gerade für Franchisevereinbarungen, an den Schutz des Know-hows und damit an das System des Franchisings und dessen Gewährleistung. Einige Ausnahmetatbestände werden erst durch eingehende Untersuchungen sichtbar, andere sind leicht zugänglich und anwendbar. Franchisesysteme sind schützenswert, fördern jedoch auch Probleme zutage, die hinsichtlich faktischer Preisbindungen, Höchstpreisbindungen sowie Gebietsbeschränkungen kritisch zu betrachten sind.
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