Der Verfasser erbringt den Nachweis, dass eine strafrechtliche Verfolgung der so genannten strukturellen Ämterpatronage, also der von den Parteien breit geübten Praxis, Parteimitglieder bei der Vergabe öffentlicher Ämter und bei Beförderungen zu bevorzugen, mit dem geltenden Strafrecht, insbesondere mit dem Untreuetatbestand, nicht möglich ist. Denn entgegen der allgemeinen Meinung in der Literatur stellt das Problem der strukturellen Ämterpatronage keine Problematik des strafrechtlichen Vermögensschutzes dar, sondern betrifft ganz andere Rechtsgüter als das Vermögen.
Vor diesem Hintergrund und der vom Autor vertretenen Auffassung, dass an der Strafwürdigkeit und auch der Strafbedürftigkeit dieses Phänomens keine Zweifel bestehen, wird die Schaffung eines entsprechenden Sonderstraftatbestandes vorgeschlagen. Christian Lindenschmidt zeigt, dass dem Strafrecht im Bereich der strukturellen Ämterpatronage eine klassische ultima ratio Funktion zukommt. Darüber hinaus unterbreitet er einen Formulierungsvorschlag für einen Sonderstraftatbestand zur Verfolgung der strukturellen Ämterpatronage, der nach der nachgewiesenen Nähe von struktureller Ämterpatronage und Korruption systematisch im Strafgesetzbuch bei den §§ 331 bis 335 StGB angesiedelt werden sollte.
Vor diesem Hintergrund und der vom Autor vertretenen Auffassung, dass an der Strafwürdigkeit und auch der Strafbedürftigkeit dieses Phänomens keine Zweifel bestehen, wird die Schaffung eines entsprechenden Sonderstraftatbestandes vorgeschlagen. Christian Lindenschmidt zeigt, dass dem Strafrecht im Bereich der strukturellen Ämterpatronage eine klassische ultima ratio Funktion zukommt. Darüber hinaus unterbreitet er einen Formulierungsvorschlag für einen Sonderstraftatbestand zur Verfolgung der strukturellen Ämterpatronage, der nach der nachgewiesenen Nähe von struktureller Ämterpatronage und Korruption systematisch im Strafgesetzbuch bei den §§ 331 bis 335 StGB angesiedelt werden sollte.