Lenard Wengenroth untersucht die Strafbarkeit einer neuen virtuellen Protestform. Sogenannte virtuelle Sit-Ins zielen darauf ab, ein Serversystem durch massenhafte Datenanfragen zu überlasten, damit dort gespeicherte Webseiten vorübergehend nicht erreichbar sind.
In jüngerer Zeit haben vermehrt politisch motivierte Seitenblockaden für Aufsehen gesorgt. Dies wirft die Frage auf, inwieweit virtuelle Sit-Ins von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt sind und was sich daraus für Konsequenzen, insbesondere für die Auslegung des § 303b StGB, ergeben.
Da bei der heutigen Serverleistung in der Regel mehrere tausend Beteiligte benötigt werden, um ein störungsrelevantes Datenaufkommen zu erzeugen, stellen sich zudem komplexe Kausalitäts- und Zurechnungsfragen.
Der Autor entwickelt anhand des Merkmals der Gleichwertigkeit einen eigenständigen Ansatz, um eine Mittäterschaft der Protestbeteiligten im Sinne einer funktionellen Tatherrschaft zu begründen.
Die verfassungsrechtliche Untersuchung hat ergeben, dass virtuelle Sit-Ins zwar keine Versammlung darstellen, aber der Meinungsfreiheit unterfallen. Es ist daher eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Straftatbestände vorzunehmen, die im Einzelfall zur Straflosigkeit der Beteiligten führen kann.
In jüngerer Zeit haben vermehrt politisch motivierte Seitenblockaden für Aufsehen gesorgt. Dies wirft die Frage auf, inwieweit virtuelle Sit-Ins von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt sind und was sich daraus für Konsequenzen, insbesondere für die Auslegung des § 303b StGB, ergeben.
Da bei der heutigen Serverleistung in der Regel mehrere tausend Beteiligte benötigt werden, um ein störungsrelevantes Datenaufkommen zu erzeugen, stellen sich zudem komplexe Kausalitäts- und Zurechnungsfragen.
Der Autor entwickelt anhand des Merkmals der Gleichwertigkeit einen eigenständigen Ansatz, um eine Mittäterschaft der Protestbeteiligten im Sinne einer funktionellen Tatherrschaft zu begründen.
Die verfassungsrechtliche Untersuchung hat ergeben, dass virtuelle Sit-Ins zwar keine Versammlung darstellen, aber der Meinungsfreiheit unterfallen. Es ist daher eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Straftatbestände vorzunehmen, die im Einzelfall zur Straflosigkeit der Beteiligten führen kann.