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Im Zentrum der Arbeit steht die Frage, ob die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Herbeiführung einer Aussage durch einen Amtsträger strafbar ist, wenn diese Aussage nicht im strafprozessualen Rahmen, sondern auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr - etwa zur Rettung eines Menschenlebens - erlangt wird.
Da hoheitliche Eingriffsermächtigungen das Handeln eines Amtsträgers rechtfertigen, untersucht Georg Wagenländer im ersten Teil der Arbeit, ob man den Polizeigesetzen der Länder, den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten bzw. den strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen eine entsprechende
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Produktbeschreibung
Im Zentrum der Arbeit steht die Frage, ob die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Herbeiführung einer Aussage durch einen Amtsträger strafbar ist, wenn diese Aussage nicht im strafprozessualen Rahmen, sondern auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr - etwa zur Rettung eines Menschenlebens - erlangt wird.

Da hoheitliche Eingriffsermächtigungen das Handeln eines Amtsträgers rechtfertigen, untersucht Georg Wagenländer im ersten Teil der Arbeit, ob man den Polizeigesetzen der Länder, den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten bzw. den strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen eine entsprechende hoheitliche Befugnis entnehmen kann. Nachdem dies verneint worden ist, wird im zweiten Teil erörtert, ob sich das Handeln des Amtsträgers - obwohl gegen öffentliches Recht verstoßend - zumindest strafrechtlich rechtfertigen lässt. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob ein Eingriff in die Menschenwürde einer Rechtfertigung zugänglich ist. Der Verfasser bejaht dies bei einer Kollision von Achtungs- und Schutzpflicht im Rahmen des Art. 1 GG.