Ziel der Arbeit ist es, die Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des directors einer Limited darzustellen, sie gleichsam vor die Klammer zu ziehen. Denn auch wenn in Zukunft vermehrt mit Urteilen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von directors zu rechnen ist, so wird eine strukturierte Zusammenstellung der der Rechtsprechung zugrundeliegenden strafrechtlichen, europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Probleme dabei kaum stattfinden. Rechtsprechung ist naturgemäß einzelfallorientiert und mit konkreten Rechtsfragen befasst. Lohnenswert ist die Darstellung der grundlegenden Fragestellungen gleichwohl, da jede gerichtliche Befassung letztlich mit gleichgelagerten Problemen zu tun haben wird. Einer systematischen Darstellung steht dabei nicht entgegen, dass die internen Verhältnisse einer Limited bis zu einem gewissen Grad der privatautonomen Disposition der Gesellschafter unterliegen. So ist es zum Beispiel allein Sache der Gesellschafter, zu entscheiden, ob die Limited durch einen director oder mehrere directors geleitet wird. Aus der jeweiligen Ausgestaltung ergeben sich natürlich für das Strafrecht zahlreiche Fragestellungen, die zum Teil in den Regelungskomplex Täterschaft/Teilnahme gehören, teilweise unmittelbar der Frage zuzuordnen sind, in welcher Beziehung eine Führungsperson zur Körperschaft steht. In dieser Arbeit wird grundsätzlich von einer Limited ausgegangen, die nur durch einen director geleitet wird. Ferner beschränkt sich die vorliegende Arbeit auf die in der Praxis sehr relevante Konstellation, dass in England eine Limited gegründet wird, diese ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aber nach Deutschland verlegt und in England (fast) keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet. Tätig wird die Limited über eine Zweigniederlassung vielmehr (fast) ausschließlich in Deutschland. Satzungs- und tatsächlicher Verwaltungssitz fallen also auseinander. In der Literatur werden derartige Gesellschaften bisweilen als 'doppeltansässige Gesellschaften' bezeichnet. Überwiegend wird aber von Scheinauslandsgesellschaften gesprochen.