Der Autor arbeitet die dogmatischen Grundlagen der Vorgesellschaft und der herrschenden Sonderrechtstheorie auf. Seit Jahrzehnten ist Konsens, dass auf die Vorgesellschaften das Recht der eingetragenen Kapitalgesellschaft anzuwenden ist - mit Ausnahme der Vorschriften, die die Eintragung im Handelsregister bedingen. Ob Letzteres der Fall ist, hängt von den Funktionen ab, die das Gesetz mit der Eintragung verbindet. Der Autor ermittelt zwölf Funktionen der Ersteintragung der Kapitalgesellschaft und untersucht, inwieweit sie die Nichtanwendung des Aktien- und GmbH-Rechts auf das Stadium der Vorgesellschaft zu rechtfertigen vermögen.