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Die Arbeit wirft die Frage nach der Übertragungsfähigkeit der Konzepte der Völkerrechtsfreundlichkeit und internationalen Offenheit der deutschen Rechtsordnung auf. Die einschlägige Literatur hat diese Konzepte bisher überwiegend im Bezug auf einzelne Rechtsordnungen untersucht. Vor dem Hintergrund des erreichten Kenntnisstandes des deutschen Verfassungsdiskurses entwickelt die Arbeit ein abstraktes Modell der internationalen Offenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit, das auf beliebige Rechtsordnungen übertragen werden kann. Der Erkenntnisgewinn einer entsprechenden Untersuchung folgt daraus,…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit wirft die Frage nach der Übertragungsfähigkeit der Konzepte der Völkerrechtsfreundlichkeit und internationalen Offenheit der deutschen Rechtsordnung auf. Die einschlägige Literatur hat diese Konzepte bisher überwiegend im Bezug auf einzelne Rechtsordnungen untersucht. Vor dem Hintergrund des erreichten Kenntnisstandes des deutschen Verfassungsdiskurses entwickelt die Arbeit ein abstraktes Modell der internationalen Offenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit, das auf beliebige Rechtsordnungen übertragen werden kann. Der Erkenntnisgewinn einer entsprechenden Untersuchung folgt daraus, dass diese Konzepte verschiedene Aspekte unter einem Begriff vereinen und so die Grundhaltung einer Rechtsordnung treffend beschreiben können. Die Verallgemeinerungsfähigkeit der entwickelten Kriterien wird am Beispiel der Unionsrechtsordnung verdeutlicht. Abschließend stellt die Arbeit Entwicklungsmöglichkeiten des Modells dar.
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Rezensionen
»Hinter dem etwas sperrigen Titel verbirgt sich das von der Autorin ausführlich begründete verdienstvolle Unterfangen, die Begriffe der Völkerrechtsfreundlichkeit und der internationalen Offenheit dogmatisch zu schärfen und in ihrer Anwendung auf die Unionsrechtsordnung zu konkretisieren.« Uni.-Prof. Stephanie Schiedermair, in: Die Öffentliche Verwaltung, Heft 6/2018

»Es handelt sich insgesamt um eine die Thematik schön aufbereitende, gut dokumentierte Dissertation, deren Lektüre in jedem Fall anregend und somit gewinnbringend ist.« Eckart Klein, in: MenschenRechtsMagazin, Heft 2/2017