Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung des Beschuldigten (§§ 136 I 2, 163 a IV StPO) im Ermittlungsverfahren ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. 1992 hat der BGH zwar im Grundsatz anerkannt, dass ein Belehrungsmangel im Ermittlungsverfahren die Nichtverwertbarkeit der so erlangten Aussage des Beschuldigten in der Hauptverhandlung bewirkt. Er hat jedoch ein solches Verwertungsverbot nur für den Fall angenommen, dass der verteidigte oder richterlich belehrte Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht.
Karin Maiberg hat sich zum Ziel gesetzt, die dogmatische Rechtfertigung dieser richterlich statuierten Widerspruchsobliegenheit zu untersuchen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Widerspruchsobliegenheit nicht in Einklang zu bringen ist mit der geltenden deutschen Strafprozessordnung. Gleichwohl versucht sie in einem weiteren Schritt Lösungsansätze für die Probleme, die die Aufstellung eines solchen Widerspruchserfordernisses für die Hauptverhandlung und den Rechtsmittelzug mit sich bringt, aufzuzeigen.
Karin Maiberg hat sich zum Ziel gesetzt, die dogmatische Rechtfertigung dieser richterlich statuierten Widerspruchsobliegenheit zu untersuchen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Widerspruchsobliegenheit nicht in Einklang zu bringen ist mit der geltenden deutschen Strafprozessordnung. Gleichwohl versucht sie in einem weiteren Schritt Lösungsansätze für die Probleme, die die Aufstellung eines solchen Widerspruchserfordernisses für die Hauptverhandlung und den Rechtsmittelzug mit sich bringt, aufzuzeigen.