Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: gut, Universität Vechta; früher Hochschule Vechta (Institut für Soziale Arbeit, Bildungs- und Sportwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Diplomarbeit ist im Rahmen der Diplomprüfungen desStudienganges Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik/ Sozialarbeit entstanden und beschäftigt sich mit derFragestellung, ob alleinerziehende Mütter eine besondere Form derrechtlichen Betreuung benötigen. Ziel dieser Arbeit ist die Analyse von Zuständigkeiten und Grenzen innerhalb der Betreuungsarbeit vonalleinerziehenden Müttern.Zunächst wird auf die Grundlagen der rechtlichen Betreuungeingegangen; neben der Person des Betreuten rückt der Berufsbetreuer in den Fokus der Betrachtung. Die Betreuerpraxis kann im Tätigkeitsfeld der Sozialen Arbeit angesiedelt werden; in diesem Kontext sind insbesondere die erwünschten Kompetenzen eines Berufsbetreuers sowie Aspekte der Gesprächsführung von Interesse.Es folgt die Erläuterung der Lebensform Alleinerziehend im Hinblick auf die elterliche Sorge und die rechtliche Betreuung inklusive einer exemplarischen Darstellung von Leistungen zur Existenzsicherung, die vor allem für alleinerziehende Elternteile von Bedeutung sind.Zum besseren Verständnis werden nachfolgend Leistungen und andereAufgaben des Kinder- und Jugendhilferechtes sowie eine Abgrenzung zurrechtlichen Betreuung beschrieben.Um die Zuständigkeiten und Grenzen innerhalb der Betreuungsarbeitalleinerziehender Mütter zu erörtern, werden in einem praktischen Anteil dieser Arbeit sechs Fälle anonymisiert dargestellt. Die Fallschilderungen beschreiben auf der einen Seite alleinerziehende Frauen, die rechtlich betreut werden, auf der anderen Seite geht es um genau diese Frauen in ihrer Rolle als Mutter.Der Betreuer wird oftmals mit Angelegenheiten bezüglich der Kinder der zu betreuenden Person konfrontiert; dieser Aspekt wirft die oben bereits formulierte Frage auf, ob alleinerziehende Mütter eine besondere Form der rechtlichen Betreuung benötigen.Im Fazit werden abschießend die bedeutsamsten Aspekte der vorherigenKapitel zusammengefasst und die Ergebnisse der Fallschilderungen imHinblick auf die Fragestellung diskutiert.Der Sprachgebrauch des Begriffes Betreuung meint im Kontext dieserArbeit die rechtliche Betreuung nach
1896 ff. BGB. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine durchgehende Nennung beider Geschlechter verzichtet.
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