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Dieser handliche Kommentar
erläutert das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung knapp, prägnant und übersichtlich. Der »Böttcher« vermittelt das notwendige Wissen über materielles und formelles Grundstücksrecht sowie über das Zivilprozessrecht. Er hilft, die richtigen Schritte einzuleiten, und schützt vor Fehlern und Schadensfällen.
Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das neue Gerichtskostengesetz, jeweils vom 5.5.2004
das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004
die zum 1.1.2004 in Kraft getretene
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Produktbeschreibung
Dieser handliche Kommentar

erläutert das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung knapp, prägnant und übersichtlich. Der »Böttcher« vermittelt das notwendige Wissen über materielles und formelles Grundstücksrecht sowie über das Zivilprozessrecht. Er hilft, die richtigen Schritte einzuleiten, und schützt vor Fehlern und Schadensfällen.

Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das neue Gerichtskostengesetz, jeweils vom 5.5.2004
das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004
die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Zwangsverwalterverordnung
die Weiterentwicklung in der Rechtsprechung.

Rezensionen:
"(...) Abschließend ist festzustellen, dass der vorliegende Taschenkommentar in der Rechtspraxis und auch Gläubigern und Schuldnern von Rechten an Grundstücken bei der Durchsetzung ihrer Rechtspositionen hilfreich ist."
Reinhold Huget, in: Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen, 31.10.2001

"... Dieses verständlich geschriebene und übersichtlich gegliederte Werk informiert schnell und knapp über das Zwangsversteigerungs- und nunmehr auch das Zwangsverwaltungsrecht und ist eine gute Ergänzung zu den umfangreicheren Standardwerken zum ZVG. Es hilft beim Verständnis und der Lösung von Problemen aus der als schwierig geltenden Materie. Es kann daher jedem, der etwas über das Versteigerungsrecht erfahren will, empfohlen werden."
Dipl.-Rpfl. Horst Klawikowski, Balve/Menden, in: Der Deutsche Rechtspfleger Heft 2/2001

"... Wohltuend ist, dass der Kommentar sich auch mit den Besonderheiten des Vollstreckungsrechts in den neuen Ländern befasst. (...) , dass der Kommentar in materieller wie auch verfahrensrechtlicher Hinsicht voll auf der Höhe des Rechtsgeschehens ist. Der Praktiker findet in dem Werk das, was er sucht. Der Ratsuchende wird kompakt und zuverlässig informiert. Besonders für denjenigen, der Auswärtstermine wahrzunehmen hat, ist der Kommentar - auch wegen seines idealen Formats - ein unentbehrlicher Ratgeber."
Notar Prof. Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz, in: Zs. für das Notariat in Baden-Württemberg 1/2001

"(...) Da mit umfassenden Hinweisen auf Literatur und Judikatur zu den behandelten Einzelproblemen dennoch nicht gespart wird, entsteht für den fachkundigen Leser dennoch ein Gesamtbild von umfassender Information. (...) Das Werk von Böttcher ist praxisfreundlich, zumal es mit Kurztexten auch Vorschläge für die Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen gibt. Wer Böttchers Zwangsversteigerungsgesetz-Kommentar studiert, spürt auch sehr bald, aus welcher wissenschaftlichen Ecke der Verfasser kommt. Die Probleme werden pädagogisch so abgehandelt, wie sie in der Ausbildung an den Fachhochschulen für Rechtspflege angelegt sind; es werden nur die wesentlichen Prinzipien des Zwangsversteigerungsrechts dargestellt, die Verbindung dieser Probleme zu den praktischen Einzelfällen bleibt dem Leser überlassen. Das inspiriert nicht nur Studenten zu kreativem Nachdenken und eigenen Lösungen von Rechtsproblemen und gibt nicht schon das Endergebnis indoktrinierend vor. Aus diesem Grunde würde sich meines Erachtens Böttchers ZVG-Kommentar hervorragend für die Zulassung zu den Verzeichnissen der zugelassenen Hilfsmittel für die staatlichen Rechtspflegerprüfungen der Bundesländer eignen. Der Zwangsversteigerungsgesetz-Kommentar von Böttcherwird meines Erachtens seinen angemessenen Platz an den Arbeitstischen aller Praktiker bei Gerichten, Rechtsanwälten und Notaren, Banken und Studenten verstärkt behaupten."
Diplom-Rechtspfleger a. D. Alfred Gaßner, in: NJW 2001, Heft 35

"(...) In der Kürze liegt oft die Würze. Gute Übersichten (§26 ZVG Rdn.9 sowie §53 ZVG Rdn.8) sind oft instruktiver als viele Worte. Es handelt sich um einen "klassischen Praktikerkommentar"."
Richter am AG Dr. Olaf Riecke, in: ZS für Miet- und Raumrecht 2/01
Autorenporträt
Prof. Roland Böttcher, FH f. Verwaltung und Rechtspflege, Berlin