Der BGH hat mit dem Macrotron-Urteil die Börsennotierung unter den Schutz des Art. 14 GG gestellt und auf Grundlage dieser Erkenntnis die gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Voraussetzungen für ein freiwilliges Delisting konkretisiert. Die Arbeit folgt der Ansicht des BGH und wirft die Frage auf, inwieweit das Urteil Ausstrahlungswirkung auf den Anlegerschutz bei einem Zwangsdelisting haben kann. Die Vorschriften zum Zwangsdelisting werden als Inhalts- und Schrankenbestimmungen eingeordnet; eine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Anteile durch ein Zwangsdelisting dürfte gleichwohl regelmäßig durch das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Kapitalmarkt gerechtfertigt sein. Der grundrechtliche Schutz der Börsennotierung wirkt sich dagegen auf ein "provoziertes" Zwangsdelisting in der Weise aus, daß den Minderheitsaktionären wie beim freiwilligen Delisting ein Anfindungsanspruch zusteht.