Die "Zweckveranlassung" betrifft die auf Veranlassung beruhende Zurechnung des Verhaltens Dritter im Gefahrenabwehrrecht. Allgemeingültige Zurechnungsgrundsätze haben sich bis heute nicht herausgebildet. Zur Anwendung gelangen unterschiedliche, am jeweiligen Einzelfall ausgerichtete Zurechnungskriterien. Der Autor schlägt eine Neukonzeption der Zweckveranlassung vor, die einzelfallabhängige Zumutbarkeitserwägungen aus der Zurechnungsentscheidung ausgliedert und die Einführung eines einheitlichen Zurechnungskriteriums ermöglicht. Anhand aktueller Fallgestaltungen - u.a. der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit für Ausschreitungen bei Fußballbundesligaspielen und bei Facebook-Partys, für Gegengewalt im Versammlungsrecht und für terroristische Anschläge auf gefährdete Objekte - wird die Neukonzeption auf ihre Angemessenheit und Praxistauglichkeit überprüft. Der Autor beleuchtet zudem, inwieweit die zur Zweckveranlassung entwickelte Zurechnungskonzeption auf ähnlich gelagerteZurechnungsfragen außerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts, etwa bei der Indienstnahme Privater zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, bei mittelbaren Grundrechtseingriffen und im Staatshaftungsrecht, übertragen werden kann.
»Die Arbeit ist akribisch ausgearbeitet und besticht durch ihre sprachliche Prägnanz. Vor diesem Hintergrund ist es fast müßig festzuhalten, dass auch den formellen Anforderungen voll entsprochen ist. Inhaltlich leistet die Arbeit (in Anknüpfung an vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur) einen Neuansatz für die Gefahrenzurechnung, indem sie eine strikte Trennung des weit gefassten 'Mindestzurechnungszusammenhanges' auf Störerebene und den Zumutbarkeitserwägungen als Teil der Angemessenheitsprüfung fordert. Ein Vorteil dieses Neuansatzes liegt gewiss darin, eine Flexibilisierung bei der Gefahrenabwehr zu erreichen: So wird der Kreis der Polizeipflichtigen nicht unerheblich erweitert, was im Einzelfall eine Inanspruchnahme mit geringer Eingriffsintensität auch dort ermöglicht, wo dies bislang ausgeschlossen war [...]. Ein weiterer Vorteil des vorgeschlagenen Zurechnungsmodells liegt in der Tat darin, die Unterscheidung von Differenzierungs- und Wertungsfragen zu akzentuieren und im Prüfungsaufbau abzubilden.« Ass. jur. Dr. Steffen Tanneberger, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, 5/2015
»Die Arbeit von Lange liefert aber auf jeden Fall einen lesens- und bedenkenswerten Anstoß dazu und bereitet dabei zugleich die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der bislang eben doch recht schillernden Figur des Zweckveranlassers mustergültig auf. Dadurch verliert dieser nicht seinen Reiz, sondern wird im Gegenteil sogar viel greifbarer und verständlicher - ein zusätzliches Verdienst des Autors!« Prof. Dr. Urs Kramer, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 22/2015
»Die Arbeit von Lange liefert aber auf jeden Fall einen lesens- und bedenkenswerten Anstoß dazu und bereitet dabei zugleich die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der bislang eben doch recht schillernden Figur des Zweckveranlassers mustergültig auf. Dadurch verliert dieser nicht seinen Reiz, sondern wird im Gegenteil sogar viel greifbarer und verständlicher - ein zusätzliches Verdienst des Autors!« Prof. Dr. Urs Kramer, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 22/2015