Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Betriebswirtschaftliche Umstrukturierungen sind von Zeit zu Zeit notwendig. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Unternehmensteuerreform 2008 und der damit verbundenen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15% wird die Kapitalgesellschaft als Gesellschaftsform in zunehmendem Maße auch für mittelständische Unternehmen attraktiv.1 Umso erstaunlicher ist es, dass der Gesetzgeber erst reagiert und ein neues Umwandlungssteuergesetz aufgesetzt hat, als er von "oben" - in diesem Falle von der EU-Kommission - dazu animiert wurde und nicht schon früher die Zeichen der Zeit erkannt hat.2
Am 12.12.2006 war es soweit: nach den abschließenden Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages sowie der Zustimmung des Bundesrates wurde das SEStEG3 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das SEStEG hat in erster Linie die Funktion, europäisches Sekundärrecht - die (geänderte) Fusionsrichtlinie4 - in national geltendes Recht umzusetzen. Änderungen ergaben sich dadurch u.a. im Einkommensteuergesetz, im Körperschaftsteuergesetz sowie im Gewerbesteuergesetz. Neu ist hier u.a. die Aufnahme eines so genannten "allgemeinen Entstrickungs- und Verstrickungstatbestandes" in
4 Abs. 1 Satz 3 ff. EStG, der die langfristige deutsche Besteuerungshoheit sicherstellen soll.
Die weitreichendsten Änderungen ergaben sich jedoch im Umwandlungssteuerrecht, das nunmehr von einem von Grund auf andersartigen Konzept ausgeht. Mehr dazu jedoch unter "B Das neue UmwStG in der Fassung des SEStEG - Ein Überblick".
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Am 12.12.2006 war es soweit: nach den abschließenden Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages sowie der Zustimmung des Bundesrates wurde das SEStEG3 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das SEStEG hat in erster Linie die Funktion, europäisches Sekundärrecht - die (geänderte) Fusionsrichtlinie4 - in national geltendes Recht umzusetzen. Änderungen ergaben sich dadurch u.a. im Einkommensteuergesetz, im Körperschaftsteuergesetz sowie im Gewerbesteuergesetz. Neu ist hier u.a. die Aufnahme eines so genannten "allgemeinen Entstrickungs- und Verstrickungstatbestandes" in
4 Abs. 1 Satz 3 ff. EStG, der die langfristige deutsche Besteuerungshoheit sicherstellen soll.
Die weitreichendsten Änderungen ergaben sich jedoch im Umwandlungssteuerrecht, das nunmehr von einem von Grund auf andersartigen Konzept ausgeht. Mehr dazu jedoch unter "B Das neue UmwStG in der Fassung des SEStEG - Ein Überblick".
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