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Die Entscheidungsregel 'in dubio pro reo' bringt das im Schuldprinzip enthaltene Verbot der Verdachtsstrafe im Prozess zur Geltung. Aus dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebot der Sachgerechtigkeit folgt der Satz, dass der mit der Strafe verbundene Vorwurf an das Erfordernis der Vorwerfbarkeit geknüpft ist. Mit diesem Erfordernis ist eine Strafe auf Verdacht unvereinbar. Damit ist das Schuldprinzip nicht nur in der Garantie der Menschenwürde, sondern auch im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert. Sowohl das Schuldprinzip als auch der Zweifelssatz entfalten ihre Schutzwirkung…mehr

Produktbeschreibung
Die Entscheidungsregel 'in dubio pro reo' bringt das im Schuldprinzip enthaltene Verbot der Verdachtsstrafe im Prozess zur Geltung. Aus dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebot der Sachgerechtigkeit folgt der Satz, dass der mit der Strafe verbundene Vorwurf an das Erfordernis der Vorwerfbarkeit geknüpft ist. Mit diesem Erfordernis ist eine Strafe auf Verdacht unvereinbar. Damit ist das Schuldprinzip nicht nur in der Garantie der Menschenwürde, sondern auch im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert. Sowohl das Schuldprinzip als auch der Zweifelssatz entfalten ihre Schutzwirkung für jedes Rechtssubjekt, das Adressat einer strafrechtlichen Sanktion ist. Auch in einem Verbandsstrafrecht ist eine Verurteilung auf Verdacht ausgeschlossen und im Zweifel zugunsten des Verbandes zu entscheiden.
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Autorenporträt
Niklas Gräbener studierte Rechtswissenschaften in Konstanz, Cork (Irland) und Münster. Auf die erste Prüfung im Jahr 2013 folgte der juristische Vorbereitungsdienst am Landgericht Münster. Die zweite juristische Staatsprüfung legte er im Herbst 2015 in Düsseldorf ab. Von Januar 2016 bis Mai 2018 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht an der Universität zu Köln tätig. Dort wurde er im Jahr 2018 unter Betreuung von Prof. Dr. Thomas Weigend promoviert. Im Juli 2018 wurde Niklas Gräbener zum Richter im Oberlandesgerichtsbezirk Köln ernannt.