Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland gibt es viele Konzerne, für die Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konsolidierungskreises eine beachtliche Rolle spielen. Wird ein Vermögensgegenstand von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen desselben Konzerns geliefert und erzielt eines dieser Unternehmen dabei einen Erfolg, ist dieser bei der Erstellung der Konzernbilanz im Rahmen der Zwischenerfolgseliminierung, in der Literatur auch Zwischenergebniseliminierung genannt, zu eliminieren. Die bei einer Lieferung oder Leistung entstehenden Zwischenerfolge sind nur dann zu eliminieren, wenn sie sich zum Ende der Abrechnungsperiode noch im Konzernbestand befinden. Demnach entsteht aus Konzernsicht erst ein Gewinn, wenn die Vermögensgegenstände an ein konzernfremdes Unternehmen geliefert werden. Aufgrund der Tatsache, dass alle konzerninternen Unternehmen für die Erstellung der Konzernbilanz verpflichtet sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage so abzubilden, als ob sie ein einziges Unternehmen wären, bildet sich durch diese konzerninterne Lieferung ein zu hoher Gewinn oder Verlust im Konzernbilanzergebnis. Aus diesem Einheitsgrundsatz resultiert die Pflicht zur Zwischenerfolgseliminierung. Hierbei ist das Realisationsprinzip anzuwenden, nach welchem Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen über die Herstellungs- und Anschaffungskosten erst anzusetzen sind, wenn sie durch einen Umsatz realisiert wurden. In der Konzernbilanz sollen deshalb nur Ergebnisse aus Außenumsätzen ausgewiesen sein, da die Innenumsätze aus Konzernsicht nicht realisiert werden. Demzufolge werden Zwischengewinne, weil sie noch nicht realisiert sind, in der Konzernbilanz nicht ausgewiesen. Im Folgenden wird zunächst auf die Voraussetzungen für die Zwischenerfolgseliminie-rung eingegangen, die daran folgend eine unabdingbare Grundlage für die Zwischenerfolgseliminierung bilden. Anschließend werden für die Ermittlung der Zwischenerfolge die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vermögensgegenständen beleuchtet. Bei den Herstellungskosten wird neben den Grundlagen zudem auf die dabei entstehenden Wahlrechte, die eliminierungsfähige und eliminierungspflichtige Zwischenerfolge mit sich bringen, und auf die Herstellungskostenmehrungen sowie -minderungen eingegangen. Weitergehend werden die Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens behandelt.
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