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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 9,0, Universität Trier, Sprache: Deutsch, Abstract: „§ 1371 Abs. 1 BGB dient als Bindeglied von Ehegattenerb- und Ehegüterrecht.“ Dass diese damit verbundene enge Verflechtung von Erb- und Güterrecht bei der Anwendung problematisch sein kann, erscheint offensichtlich. Im Folgenden wird die Problematik des § 1371 Abs. BGB im deutschen und europäischen Erbkollisionsrecht (EuErbVO) diskutiert. Zunächst wird die Anwendung des §1371 Abs. 1 BGB im deutschen Recht behandelt (B.). Es werden weiter die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 9,0, Universität Trier, Sprache: Deutsch, Abstract: „§ 1371 Abs. 1 BGB dient als Bindeglied von Ehegattenerb- und Ehegüterrecht.“ Dass diese damit verbundene enge Verflechtung von Erb- und Güterrecht bei der Anwendung problematisch sein kann, erscheint offensichtlich. Im Folgenden wird die Problematik des § 1371 Abs. BGB im deutschen und europäischen Erbkollisionsrecht (EuErbVO) diskutiert. Zunächst wird die Anwendung des §1371 Abs. 1 BGB im deutschen Recht behandelt (B.). Es werden weiter die Problematik und Lösungsansätze im deutschen IPR diskutiert, insbesondere im Hinblick auf die Frage der kollisionsrechtliche Qualifikation, der materiellrechtlichen Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB sowie sich ergebende Widersprüche mit entsprechenden Anpassungsmöglichkeiten im Einzelfallergebnis. Ebenso werden kurz die Möglichkeiten einer Rechtswahl aufgezeigt (C.). Im nächsten Schritt erfolgt die Übertragung der gewonnenen Ergebnisse anlässlich der neuen EuErbVO, welche die nationalen erbrechtlichen Regelungen für Todesfälle ab dem 17.08.2015 abgelöst hat, auf die europäische Ebene. Hier wird anhand einer europäisch- autonomen Auslegung der Verordnung die Qualifikationsproblematik des § 1371 Abs. 1 BGB dargestellt. Auch auf die, mit der Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses einhergehenden Problematik des § 1371 Abs. 1 BGB wird, ebenso wie auf die, von der EuErbVO eröffneten Rechtswahlmöglichkeit, kurz eingegangen (D.) Zuletzt wird ein Ausblick auf künftige Probleme gewährt und in Betracht kommende Lösungsansätze wie die Güterrechtsverordnung und Anpassung auf Ebene des europäischen Kollisionsrechts erwägt (E.).