Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte (gut), Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Kriminologie), Veranstaltung: Strafrechtliche Sanktionen und Maßregeln, Sprache: Deutsch, Abstract: § 153a als Opportunitätsvorschrift ermöglicht, ohne schon zu viel vorwegzunehmen, die Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen und Weisungen. Die einen mögen dazu sagen, dass die "Methode" die richtige Antwort auf den stetigen und immer größer werdenden Anfall von kleinerer und mittlerer Kriminalität sei.2 So hat Kunz schon 1984 angemerkt: "Das auf den typischen Fall schwerwiegender Kriminalität zugeschnittene Strafverfahren ist für Massendelikte zu schwerfällig und zu aufwändig; Staatsanwaltschaften und Strafgerichte leiden unter einer chronischen "Bagatellfall-Verstopfung", die ihnen die Kraft nimmt für die Bekämpfung gravierender sozialschädlicher Verhaltensweisen, und die damit die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtpflege gefährdet."3 Für die anderen dagegen steht § 153a im Zentrum der Kritik opportuner Einstellungsvorschriften. 4 Diese Kritik entstand bereits vor der Verabschiedung der Norm durch den Gesetzgeber und ist auch seither im rechtswissenschaftlichen Schrifttum, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität, nie ganz verstummt.5 Vorliegend sollen nun verschiedene Ansätze dieser Kritik überprüft werden, um aufzuzeigen, welche Gesichtspunkte diese Norm so schwierig gestalten und ob diese auch standfest sind.
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