Masterarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: magna cum laude, Universität Münster, Veranstaltung: Masterstudiengang Steuerwissenschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Ansprüche aus dem Steuerverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dieser in § 38 AO verankerte Grundsatz des allgemeinen Steuerschuldrechts verleitet den Steuerpflichtigen naturgemäß dazu, den an sich unter den gesetzlichen Tatbestand einer Steuernorm fallenden Lebenssachverhalt so zu gestalten, dass zumindest ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist und der Steueranspruch damit nicht entsteht. Die Wahl der günstigsten, die niedrigste Steuerbelastung gewährenden Gestaltung ist zwar grundsätzlich zulässig. § 42 AO setzt der Gestaltungsfreiheit für den Fall missbräuchlicher Gestaltungen jedoch Grenzen. Danach kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 ist § 42 AO grundlegend neu gefasst worden. Im Gesetzgebungsverfahren vorausgegangen waren verschiedene Entwurfsfassungen, die jeweils von kontroversen Diskussionen in der Literatur begleitet wurden und Gegenstand zum Teil heftiger Kritik waren. Vor allem auf der Ebene des Verfassungsrechts sind die Gesetzesentwürfe angegriffen worden. So war unter anderem von einem „kodifizierten Misstrauen“ gegenüber zivilrechtlichen Gestaltungen die Rede, das für einen freiheitlichen Steuerstaat unwürdig sei. Rechtsstaatliche Bedenken wurden angemeldet; aber auch systematische und vor allem methodische Fehlleistungen des Gesetzgebers sind geltend gemacht worden. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neufassung des § 42 AO das rechtspolitisch motivierte Ziel, eine schlagkräftigere Vorschrift im Kampf gegen Steuerumgehungen zu schaffen. In der Gesetzesbegründung wird dies freilich als Präzisierung und Effektuierung der Norm umschrieben. Als Mittel dienten neben einer gesetzlichen Definition des Missbrauchsbegriffs vor allem eine Beweislastregelung sowie eine Bestimmung zum Verhältnis von § 42 AO zu speziellen Missbrauchsvorschriften. Letzteres war eine Reaktion des BMF auf eine als unzureichend empfundene Rechtsprechung des BFH. Im Folgenden sollen zunächst in Form eines Überblicks die Kernprobleme des § 42 AO a.F. dargestellt werden. Im Anschluss daran wird die Neufassung des § 42 AO im Einzelnen untersucht, wobei ein Vergleich der alten und neuen Rechtslage im Mittelpunkt der Untersuchung steht. Den Abschluss bildet eine kritische Würdigung der neugefassten Norm unter besonderer Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung.