Passen Sozialrecht und Wirtschaftsrecht zusammen? Und wenn ja, inwiefern? Diese Fragen beschäftigen nicht nur die Wissenschaft, sondern vor allem auch die Praxis. Seit mehreren Jahren befindet sich das Organisationsrecht der Sozialversicherungen im Wandel. Mit einem zunehmend unternehmerischen und marktorientierten Handeln der Akteure stellt sich die Frage nach der Anwendung und Übertragung von Gestaltungsformen der freien Wirtschaft. Nicht selten verspricht man sich hiervon sinnvolle Impulse; eine Notwendigkeit der Annäherung des Sozialrechts an das Wirtschaftsrecht wird häufig betont. Etwaige unliebsame Konsequenzen werden aber oftmals ausgeblendet - hier hält man das Wirtschaftsrecht lieber auf Abstand. So stellt man etwa hinsichtlich des Kartellrechts gerne heraus, dass Sozialversicherungsträger kartellrechtlich gerade keine Unternehmen seien, dieser Rechtsbereich also nicht zur Anwendung komme. Tatsächlich darf nicht vergessen werden, dass es sich bei den Akteuren immer noch um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt. Sie haben als solche einen öffentlichen Auftrag zu verfolgen und dieser darf nicht gefährdet werden. Können und dürfen Gestaltungsformen der freien Wirtschaft also einfach übertragen werden? Was muss beachtet werden und wo sind die Grenzen? Mit diesen und weiteren Fragestellungen befassten sich die Referenten der 18. Münsterischen Sozialrechtstagung. Neben grundsätzlichen Überlegungen wurde dabei das besondere Schlaglicht auf den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet. Der Tagungsband richtet sich an Leistungserbringer im Gesundheitswesen, Vertreter von Pharmaunternehmen und Klinikleiter sowie an Rechtsanwälte und Richter, die in diesem Bereich tätig sind.
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