Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 12,00, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Die "Großen" Entscheidungen des Reichsgerichts, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Fall des „Sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Verband“, der Ende des 19. Jahrhunderts am RG anhängig war, gründete ursprünglich auf internen Streitigkeiten der einzelnen Kartellmitglieder. Zur Beurteilung der Klagebegehren bedürfte es jedoch auch der Frage nach der Rechtmäßigkeit von Kartellen im Allgemeinen. So wurde das am 4. Februar 1897 verkündete Urteil zu einer Leitsatzentscheidung seiner Zeit. Aus den Gründen ging hervor, dass man Kartelle nahezu unbeschränkt zulassen wolle. Dadurch wurde die ohnehin verhältnismäßig fortgeschrittene Kartellierung der deutschen Märkte weiter angetrieben. Deutschland entwickelte sich zum so genannten „Land der Kartelle“. Im Jahre 1911 schätzte man die Zahl der Kartelle auf etwa 550-600, 1923 sogar auf rund 1500. Angelangt im 21. Jahrhundert, wird diese höchstrichterliche Entscheidung häufig als warnendes Beispiel einer hinter uns liegenden Fehlentwicklung empfunden. Kartelle werden gemeinhin als die Feinde der Privatautonomie gesehen und man bemüht sich ihre einschränkende Wirkung zu begrenzen. Hatte sich das RG, als es 1897 Kartelle ausdrücklich befürwortete, damit unweigerlich gegen die Privatautonomie entscheiden wollen? Zur Beantwortung dieser Frage reicht die reine Erfassung der abgedruckten Urteilsbegründung nicht aus. Vielmehr soll in der vorliegenden Arbeit versucht werden, die Beurteilung der Richter im Lichte der zeitgenössischen Einflüsse zu verstehen. Weshalb fällte der VI. Zivilsenat des RG dieses Urteil so, wie es am 4. Februar 1897 ergangen ist? Stellte es tatsächlich die Privatautonomie versus Kartelle und entschied sich für letztere? Am 22. März 1893 gründeten mehrere Firmen, die im Königreich Sachsen weißen Holzstoff fabrizierten, den „Sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Verband“. Hintergrund des Zusammenschlusses war das Bestreben, den Preis für sächsischen Holzstoff künstlich auf einem höheren Level zu halten. Im Statut hieß es, dass der Zweck des Verbandes sei, „in Zukunft einen verderblichen Wettbewerb der Fabrikanten untereinander zu verhindern und für ihr Fabrikat ei-nen angemessenen Preis zu erzielen“. Dafür sollte eine gemeinsame Verkaufsstelle errichtet werden, über welche die Produkte der beteiligten Firmen während der Vertragslaufzeit ausschließlich verkauft werden dürften. Für den Fall, dass ein Mitglied des Verbandes die Abmachungen nicht einhielte, wurde eine Vertragsstrafe festgelegt.