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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel (Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel), Veranstaltung: Sportrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit 24.10.1998 ist es den 36 Profiklubs der ersten und zweiten Fußballbundesliga gestattet, ihre Lizenzspielabteilung als Kapitalgesellschaft auszugliedern. Da sich der Fußball hierdurch dem Kapitalmarkt öffnete und damit den Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten aussetzte, wurde als Konsequenz daraus in der Satzung des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel (Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel), Veranstaltung: Sportrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit 24.10.1998 ist es den 36 Profiklubs der ersten und zweiten Fußballbundesliga gestattet, ihre Lizenzspielabteilung als Kapitalgesellschaft auszugliedern. Da sich der Fußball hierdurch dem Kapitalmarkt öffnete und damit den Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten aussetzte, wurde als Konsequenz daraus in der Satzung des Ligaverbandes § 8 II verankert. Dieser weicht vom Wortlaut nur minimal vom § 16c II der DFB Satzung ab und besagt, dass der Mutterverein bei einer solchen Ausgliederung mindestens 50% plus einen weiteren Stimmanteil an der Kapitalgesellschaft halten muss. In den letzten Jahren geriet diese sog. "50+1 Regelung" immer mehr in Kritik. Fußballfunktionäre streiten sich über den tatsächlichen Nutzen der Regelung. Juristen streiten sich über die tatsächliche Rechtsgültigkeit der Satzung vor staatlichem bzw. internationalem Recht. In dieser Abhandlung soll erörtert werden, ob der § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes tatsächlich rechtsgültig ist, bzw. auf welchem aktuellen Stand die Rechtsprechung sich befindet.

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