Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1.00, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: "Ich wünsche mir, dass Führungspersönlichkeiten der Wirtschaft gerade heute eine Kultur der Verantwortung und der Mäßigung vorleben." (Bundespräsident Horst Köhler zu seiner Antrittsrede am 01.07.2004) Spätestens seit dem Goldenen Handschlag von Mannesmann-Vorstand Klaus Esser im Jahr 2000 wird über die Höhe von Abfindungen in Deutschland diskutiert. Hohe Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder, die vorzeitig aus dem Organ ausscheiden, sind ein Politikum und mitverantwortlich für den schlechten Ruf, den Manager bei vielen Menschen haben. So verlängerte beispielsweise der ehemalige Bertelsmann-Chef Thomas Middelhoff im Juli 2002 seinen Vertrag um fünf Jahre, um dann nach nur wenigen Wochen aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem Aufsichtsrat das Unternehmen zu verlassen und eine Abfindungszahlung in Höhe von 25 Mio. Euro zu erhalten. Klaus Kleinfeld verließ Siemens und erhielt für sein Ausscheiden 7 Mio. Euro, Werner Seifert verließ die Deutsche Börse (8 Mio. Euro), Ron Sommer die Deutsche Telekom (11,6 Mio. Euro), Karl-Gerhard Eick den insolventen Arcandor-Konzern (15 Mio. Euro), Clemens Börsig die Deutsche Bank (17 Mio. Euro), Wendelin Wiedeking die Porsche AG (50 Mio. Euro), Bob Eaton die DaimlerChrysler AG (60 Mio. Euro). Diese Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig. Im Gegensatz dazu, wurde in den letzten Jahren in einigen Unternehmen die Belegschaft teilweise drastisch reduziert, einigten sich Gewerkschaften für tarifliche Angestellte in vielen Branchen auf sogenannte Nullrunden und stiegen die Aktien vieler Unternehmen, wenn überhaupt, vergleichsweise nur mäßig an. Instinktives Empfinden von Maßlosigkeit und Unangemessenheit prägte stets die dadurch aufkommende öffentliche Debatte, ob solche Abfindungen gerechtfertigt seien. Das Gefühl der Unverhältnismäßigkeit und moralisches Empfinden sind jedoch keine juristischen Maßstäbe. Von dem "Schaudern über die Höhe von Abfindungen gilt es sich zu befreien, wenn man beurteilen will, ob sie rechtswidrig waren." Hinsichtlich eines Abfindungs-Caps bzw. einer Begrenzung der Abfindungshöhe für Vorstandsmitglieder gilt es in der vorliegenden Arbeit den gesetzgeberischen Rahmen zu kennzeichnen, innerhalb dessen frei vergütet und abgefunden werden kann. Des Weiteren sind die für diese Entscheidung maßgeblichen Kriterien aufzuzeigen, wobei die wesentlichen normativen Vorgaben und deren Umsetzung durch die Judikative ausgiebig dargestellt und erläutert werden.
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