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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Urteil des BGH vom 03.03.09 (AZ: VI ZR 100/08) zu der Frage, ob bei der Abgrenzung zwischen Reparaturschaden und Totalschaden auf die Brutto- oder Nettoreparaturkosten abzustellen ist, stellt nur eine von mehreren in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Entscheidungen des BGH dar, die die Praxis der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen modifiziert und nachhaltig beeinflusst haben. Zu denken ist dabei etwa an die Entscheidungen…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Urteil des BGH vom 03.03.09 (AZ: VI ZR 100/08) zu der Frage, ob bei der Abgrenzung zwischen Reparaturschaden und Totalschaden auf die Brutto- oder Nettoreparaturkosten abzustellen ist, stellt nur eine von mehreren in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Entscheidungen des BGH dar, die die Praxis der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen modifiziert und nachhaltig beeinflusst haben. Zu denken ist dabei etwa an die Entscheidungen des BGH zur Fälligkeit des Anspruches auf Reparaturkostenersatz im Rahmen der 130%-Rechtsprechung (Beschluss vom 18.11.08, AZ: VI ZB 22/08), zum Problem der Restwertermittlung (Urteil vom 13.03.09, AZ: VI ZR 205/08), zur Frage der erforderlichen Nutzungsdauer in Reparaturschadensfällen (Urteil vom 13.11.07, AZ: VI ZR 89/07; Urteil vom 27.11.07, AZ: VI ZR 56/07) oder zum Problem des (teilweisen) Reparaturkostenersatzes bei kalkulierten Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes (Urteil vom 10.07.07, AZ: VI ZR 258/06). Es erscheint daher sinnvoll und lohnend, in einer Übersicht die unterschiedlichen Abrechnungsvarianten darzustellen und auf die jeweiligen Besonderheiten hinzuweisen.