Bereits seit einigen Jahren ist die Abrechnung ärztlicher Leistungen im medialen Fokus und es häufen sich Meldungen über betrügerisch abrechnende Ärzte und Krankenhäuser. Dabei liegt der Schwerpunkt der Berichterstattung zumeist auf den vermeintlichen Schäden, die durch Falschabrechnungen im Gesundheitswesen entstehen. Immer spektakulärere Beträge werden genannt. Eine detaillierte Berichterstattung über die Hintergründe der Abrechnung von ärztlichen Leistungen und die tatsächlichen Sachverhalte, die solche Anschuldigungen auslösen, erfolgt jedoch nur selten. Dass in einem Großteil der Verdachtsfälle von Abrechnungsbetrug keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten gefunden werden und Verfahren wegen Betruges regelmäßig ergebnislos eingestellt werden, ist nur selten eine Meldung wert. Gerade die Privatabrechnung von ärztlichen Leistungen ist jedoch durch eine große Komplexität gekennzeichnet, die durch ein weitreichendes Geflecht von Normen, Gesetzen und Abrechnungsbestimmungen bedingt ist. Darüber hinaus wurde es seit geraumer Zeit unterlassen, die Grundlagen der Privatliquidation weiterzuentwickeln und an modernen Gegebenheiten im Gesundheitswesen anzupassen. Selbst die Höhe der Vergütung privatärztlicher Leistungen ist seit mehr als einem Jahrzehnt unverändert geblieben. Aber es blieben nicht nur Innovationen der letzten Jahrzehnte bisher unberücksichtigt - auch bestehende Konfliktfelder in der Abrechnung wurden nicht korrigiert, sodass eine unstrittige und fehlerfreie Abrechnung nur noch für Spezialisten möglich ist. Für Privatpatienten selbst ist eine ärztliche Abrechnung ohnehin in weiten Teilen nicht mehr nachvollziehbar. Vorwürfe über vermeintlichen Abrechnungsbetrug sind somit kaum verwunderlich. Gerade die chefärztliche Abrechnung ist von diesen Problemen besonders betroffen, da sowohl an die Person des Chefarztes als auch an seine Leistungen besondere Erwartungen geknüpft sind. Dies gilt auch aus Sicht der Patienten, die bereit sind, für die persönliche Zuwendung ein gesondertes Entgelt zu zahlen und ein besonderes Vertrauen in den Chefarzt setzen. Die gebührenrechtlichen Anforderungen an eine einwandfreie Chefarztabrechnung sind ebenfalls besonders hoch. Betrachtet man die Chefarztabrechnung aus Sicht des Betruges, so liegt der Schluss nahe, dass nur in einem geringen Anteil der Fälle ein tatsächlich strafbares Verhalten anzutreffen ist. Es lassen sich hierzu einige Fallkategorien von möglichen Falschabrechnungen unterscheiden, die strafrechtlich relevant sein können. Dazu zählen u. a. Luftleistungen oder nicht persönlich durch den Chefarzt erbrachte Leistungen. Aber muss ein Chefarzt wirklich jede Leistung selbst erbringen und wo liegen die Grenzen einer wirksamen Delegation aus der Perspektive des Gebühren- und Strafrechts? Diesen und anderen Fragen aus der Chefarztabrechnung widmet sich dieses Buch.
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