Projektarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,9, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Von Zuhause aus arbeiten wird immer beliebter. Familie, Freizeit und Job können flexibel koordiniert werden, es kann außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten gearbeitet werden und die moderne Kommunikationstechnik macht es möglich. Daher stellt sich immer mehr Steuerpflichtigen die Frage, ob sie die Kosten für ihren eingerichteten Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden bei der Steuer geltend machen können. Allein in 2016 waren 15 Fälle vor dem BFH, in denen es um das Thema Arbeitszimmer ging. Der Schwerpunkt der Arbeit ist das häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Da die Vorschrift, neben der Auswirkung auf die Gewinneinkünfte, über § 9 Abs. 5 EStG auch Auswirkung auf die Überschusseinkünfte und aufgrund § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ebenso Folgen auf die Ermittlung der Sonderausgaben im Bereich der Berufsausbildungskosten hat, wird im Folgenden nicht zwischen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben unterschieden. Der Einfachheit halber wird in der Arbeit stellvertretend der Begriff der Betriebsausgaben verwendet. Die Arbeit soll aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und unter welchen Bedingungen Aufwendungen geltend gemacht werden können. Auch wird der Problemfall des gemischt genutzten häuslichen Arbeitszimmers unter Berücksichtigung des Wegfalls des allgemeinen Aufteilungsverbotes für gemischt veranlasste Aufwendungen aufgezeigt. Es werden die unterschiedlichen Umgänge der Finanzgerichte mit diesem Thema dargelegt und schlussendlich wird auf die Entscheidung des Großen Senates vom 27.07.2015 eingegangen. Dabei soll die Frage geklärt werden, ob die Begründung des Großen Senates für eine Nichtabziehbarkeit gemischt veranlasster Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer stimmig ist.