Ein Unternehmen am Kapitalmarkt unterliegt nach dem deutschen Rechtmehreren Publizitätsformen, so auch der Ad-hoc-Publizität. Vorschriftendazu finden sich in dem Wertpapierhandelsgesetz und auch in dem am1. Juli 2002 in Kraft getretenen vierten Finanzmarktförderungsgesetz.Danach sind Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel am Amtlichenoder Geregelten Markt einer inländischen Börse zugelassen sind,verpflichtet, unverzüglich alle neuen Tatsachen zu veröffentlichen, die inihren Tätigkeitsbereichen eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind,den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich beeinflussen,oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit desEmittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigenkönnen (kursbeeinflussende Tatsachen).1Die Ad-hoc-Publizität wurde in Ergänzung zur laufenden Publizität in Formder jährlichen aktienrechtlichen Rechnungslegung und derZwischenberichterstattung (sog. Regelpublizität) konzipiert. Im Gegensatzzur Regelpublizität jedoch, die den Kapitalanleger überwiegend übervergangene Ereignisse informiert, soll die Ad-hoc-Publizität dem Bedarfdes Kapitalmarktes nach größtmöglicher Aktualität entsprechen.In dieser Seminararbeit sollen die Begrifflichkeiten der Ad-hoc-Publizitätnäher betrachtet werden, sowie die damit einhergehenden Probleme desEnforcements der Ad-hoc-Mitteilungen einer genauen Untersuchungunterzogen werden.
Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.