Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 2,7, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hausarbeit setzt sich mit äußerlichen Modeerscheinungen bei Polizeibeamten auseinander. Sie nimmt dabei die Reaktionen des Dienstherrn in den Fokus. Ziel der Arbeit wird es sein, die bisherigen Reaktionen des Dienstherrn exemplarisch vorzuführen und anhand von Gerichtsurteilen ihre Effizienz zu überprüfen. Vor allem die Jugend praktiziert verschiedene Formen der Körpermodifikation, wozu unter anderem Tattoos, Ohrringe sowie jegliche Art von Körperpiercings gehören. Diese Neuorientierung macht auch vor den öffentlichen Institutionen wie der Polizei nicht halt. Nicht nur bei jüngeren Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann dies beobachtet werden, sondern auch bei älteren Beamtinnen und Beamten. Allerdings wird im Berufszweig der Polizei viel Wert auf die äußerliche Wahrnehmung und das Erscheinungsbild jedes einzelnen Beamten gelegt. Hier treffen zwei große Denkweisen aufeinander, einerseits die Ansicht des Dienstherrn des einwandfrei gekleideten uniformierten Beamten und andererseits die Ansichten der Beamten, die sich auf ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz berufen. Nichtsdestotrotz soll das äußerliche Erscheinungsbild eines Polizeibeamten seinen Pflichten und Erwartungen gerecht werden. Hierzu gibt es eine Vielzahl an Erlassen, welche vom Dienstherrn beschlossen wurden, um das Auftreten in der Öffentlichkeit zu regeln. Hinter solchen Weisungen verbirgt sich eine nicht geahnte Konfliktquelle, die durch die Entwicklung der gesellschaftlichen Normen auf mehr Widerstand stößt als erwartet. Inzwischen existieren zahlreiche Beschlüsse, sowohl auf regionaler Ebene, als auch auf Bundesebene bis hin zum Bundeverfassungsgericht. Letzten Endes existiert keine klare Definition der äußerlichen Wahrnehmung eines Beamten bei seiner Dienstausführung.
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