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Das Werk des hochklassischen Juristen Sextus Caecilius Africanus sticht dadurch hervor, dass es trotz der Geringschätzung, die der Schüler Julians zuweilen in der modernen Forschung erfährt, überaus wirkungsvoll war: Obwohl Africans Quästionen in Lenels Palingenesie gerade einmal 35 Spalten füllen, enthalten sie doch nicht wenige der „klassischen Texte“, an denen sich spätere Juristengenerationen in Wissenschaft und Unterricht abgearbeitet haben. So stark das Interesse an solchen einzelnen Texten auch war und ist, so vergleichsweise unbeachtet blieb ihr Autor, dem man häufig kurzerhand…mehr
Das Werk des hochklassischen Juristen Sextus Caecilius Africanus sticht dadurch hervor, dass es trotz der Geringschätzung, die der Schüler Julians zuweilen in der modernen Forschung erfährt, überaus wirkungsvoll war: Obwohl Africans Quästionen in Lenels Palingenesie gerade einmal 35 Spalten füllen, enthalten sie doch nicht wenige der „klassischen Texte“, an denen sich spätere Juristengenerationen in Wissenschaft und Unterricht abgearbeitet haben. So stark das Interesse an solchen einzelnen Texten auch war und ist, so vergleichsweise unbeachtet blieb ihr Autor, dem man häufig kurzerhand bescheinigt, bloß subalterner Schreiberling seines Lehrers gewesen zu sein. Sich ihm und seiner Arbeitsweise zu nähern war das Ziel einer kleinen Tagung, die im Kloster Bronnbach bei Wertheim stattfand.
T. Giaro: Afrikan und die reductio ad absurdum.- P. Groeschler: Schadens- und Aufwendungsersatz bei Julian, Afrikan und Paulus.- J.D. Harke: Das Vertragsrecht in Afrikans Quästionen.- W. Kaiser: Zur Textkritik von D. 19, 1, 30, 1 (Africanus, 8 quaest.).- G. Pfeifer: Die Mitgift zum Schätzwert als Umgehung eines Veräußerungsverbots?– aus dem Dotalrecht in Afrikans Quästionen.- J. Platschek: Nemo ipse in suo peculio esse intellegi potest.- D. Schanbacher: Zur Bedeutung interdisziplinärer Erkenntnisse in der Rechtslehre Afrikans.
T. Giaro: Afrikan und die reductio ad absurdum.- P. Groeschler: Schadens- und Aufwendungsersatz bei Julian, Afrikan und Paulus.- J.D. Harke: Das Vertragsrecht in Afrikans Quästionen.- W. Kaiser: Zur Textkritik von D. 19, 1, 30, 1 (Africanus, 8 quaest.).- G. Pfeifer: Die Mitgift zum Schätzwert als Umgehung eines Veräußerungsverbots?- aus dem Dotalrecht in Afrikans Quästionen.- J. Platschek: Nemo ipse in suo peculio esse intellegi potest.- D. Schanbacher: Zur Bedeutung interdisziplinärer Erkenntnisse in der Rechtslehre Afrikans.
T. Giaro: Afrikan und die reductio ad absurdum.- P. Groeschler: Schadens- und Aufwendungsersatz bei Julian, Afrikan und Paulus.- J.D. Harke: Das Vertragsrecht in Afrikans Quästionen.- W. Kaiser: Zur Textkritik von D. 19, 1, 30, 1 (Africanus, 8 quaest.).- G. Pfeifer: Die Mitgift zum Schätzwert als Umgehung eines Veräußerungsverbots?– aus dem Dotalrecht in Afrikans Quästionen.- J. Platschek: Nemo ipse in suo peculio esse intellegi potest.- D. Schanbacher: Zur Bedeutung interdisziplinärer Erkenntnisse in der Rechtslehre Afrikans.
T. Giaro: Afrikan und die reductio ad absurdum.- P. Groeschler: Schadens- und Aufwendungsersatz bei Julian, Afrikan und Paulus.- J.D. Harke: Das Vertragsrecht in Afrikans Quästionen.- W. Kaiser: Zur Textkritik von D. 19, 1, 30, 1 (Africanus, 8 quaest.).- G. Pfeifer: Die Mitgift zum Schätzwert als Umgehung eines Veräußerungsverbots?- aus dem Dotalrecht in Afrikans Quästionen.- J. Platschek: Nemo ipse in suo peculio esse intellegi potest.- D. Schanbacher: Zur Bedeutung interdisziplinärer Erkenntnisse in der Rechtslehre Afrikans.
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