Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 12 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Veranstaltung: Seminar zu aktellen Rechtsfragen des Planungsrechts und des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Einführung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) am 1. Januar 2006 hat der Gesetzgeber das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt und somit die öffentliche Hand zu besonderer Transparenz verpflichtet. Vom Grundsatz des Aktengeheimnisses hin zum voraussetzungslosen Informationsanspruch für jedermann; ein Paradigmenwechsel, der im Vergaberecht zu gewissen Spannungen führt. Auch wenn die Ziele des IFG, das Verwaltungshandeln des Bundes transparenter zu machen und die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger zu stärken, grundsätzlich zu begrüßen sind, lässt sich ein grenzenloser Informationsanspruch kaum mit den vergaberechtlichen Prinzipien des unverfälschten Wettbewerbs und der Geheimhaltung vereinbaren. Auch die vergaberechtlichen Informations- und Akteneinsichtsansprüche stehen grundsätzlich Geheimhaltungsinteressen anderer Verfahrensbeteiligter diametral entgegen. Während Antragsteller zur Begründung effektiven Rechtschutzes im Vergabeverfahren und im Vergabenachprüfungsverfahren großes Interesse an uneingeschränkter Akteneinsicht haben, versuchen andere Verfahrensbeteiligte einer Offenlage durch die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenzuwirken.