Essay aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung; das Arbeitsverhältnis soll für die Zukunft aufgelöst werden. Als rechtsgestaltende Verfahrenshandlung muss sie klar und eindeutig ausgesprochen werden. Für den Erklärungsempfänger muss der Inhalt der Kündigung verständlich sein. Deshalb ist eine auflösend oder aufschiebend bedingte Kündigung im Regelfall unzulässig. Eine Ausnahme gilt lediglich für die sogenannten Potestativbedingungen, d. h. für Bedingungen, deren Eintritt nur vom Willen des Empfängers der Kündigung abhängt. Durch dessen Entscheidung wird das Rechtsverhältnis konkretisiert. Insoweit muss er nicht vor überraschenden Willenserklärungen desjenigen geschützt werden, der die Kündigung ausspricht. Die Kündigung hat nach § 623 BGB schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung muss form- und fristgerecht zugehen. Sie muss eigenhändig unterschrieben sein § 623 in Verb. mit § 123 BGB, ansonsten ist sie unwirksam. Die Übergabe einer Kopie des Kündigungsschreibens statt des Originals verstößt gegen diese zwingende Vorschrift (vgl. LAG Hamm, Übergabe einer Kopie statt des Originals, NZA-RR 2004, 189 ff). Mündliche Kündigungen - auch seitens des ArbN - sind ebenso unwirksam wie z. B. Kündigungen per Telefax und Telegramm. Durch die vom Gesetzgeber angeordnete Schriftform soll die Rechtssicherheit gestärkt (Klarstellungsfunktion) und der Selbstschutz der Beteiligten gefördert werden (Schutz vor Spontankündigung; Warnfunktion). Die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen muss nach § 15 Abs. 3 BBiG schriftlich erfolgen. Das Kündigungsrecht steht im Grundsatz beiden Vertragsparteien zu. Die Kündigung kann durch § 164 Abs. 1 BGB und an den Bevollmächtigten oder Dritten erfolgen § 164 Abs. 3 BGB. Der Kündigende kann seine Erklärung bei Willensmängeln nach §§ 119, 123 BGB anfechten.
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