Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Änderungskündigung ist eine ordentliche Kündigung, die wegen ihrer Gestaltungswirkung eindeutig, klar und bestimmt formuliert sein muss. Sie ist ein Druckmittel in der Hand des ArbG, die vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nach seinen Vorstellungen zu ändern. Die Änderungskündigung enthält als zweiaktiges Rechtsgeschäft zwei Willenserklärungen, die Kündigungserklärung und das Änderungsangebot. Für sie gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB, das auch das Änderungsangebot umfasst. Die Kündigung ist aufschiebend bedingt durch die Ablehnung des Änderungsangebots des ArbN bzw. auflösend bedingt mit der vom ArbG gewünschten Änderung. Der ArbG kann das Änderungsangebot und die Kündigung miteinander in einer Änderungskündigung verbinden. Eine „überflüssige“ Änderungskündigung ist wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat