Inhaltsangabe:Einleitung: Staatliche Fürsorgeeinrichtungen: Nicht alle Menschen sind in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Neben körperlichen oder geistigen Gebrechen können auch rechtliche Hemmnisse die Ursache sein. Minderjährige stehen nicht zuletzt deshalb unter elterlicher Sorge. Bricht die elterliche Sorge weg, z. B. weil die Eltern versterben, ist es gemeinverständlich, dass Kinder nicht einfach sich selbst überlassen bleiben können. Der Gesetzgeber hat für solche oder ähnliche Situationen Fürsorgeinstitutionen geschaffen. Es kann grob zwischen der Fürsorge für Minderjährige und der Fürsorge für Volljährige differenziert werden. Für Minderjährige kann eine Vormundschaft eingerichtet werden. Diese begründet die umfassende Sorge, d. h. die Personensorge, die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes, sofern dessen Eltern die Aufgabe nicht, auch nicht teilweise, wahrnehmen können. Die Definition, wonach Vormundschaft eine auf Dauer gerichtete Erziehung und Vermögensfürsorge für elternlose Kinder darstellt ist insofern nicht ganz treffend, als dass die Erziehung des Mündels neben der Pflege, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung nur ein Kernbereich der Personensorge ist. Geht es um Volljährige, die z. B. infolge körperlicher oder seelischer Behinderung einzelne Angelegenheiten oder die Gesamtheit ihrer Angelegenheiten nicht oder nicht alleine besorgen können, kommt die Betreuung in Betracht. Die Betreuung ist eine rein rechtliche Tätigkeit für den Betreuten. Während der Vormund das gesamte Sorgerecht für sein Mündel hat, wird der Betreuer nur innerhalb eines eingegrenzten Aufgabenkreises tätig. Eine Vormundschaft über Volljährige gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr. Die Pflegschaft als Fürsorgeinstitution für Minderjährige und Volljährige kommt der Vormundschaft gleich. Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Pflegschaft grundsätzlich nur einzelne bzw. einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten berührt. Während das Betreuungsrecht in jüngster Vergangenheit mehrfach reformiert wurde, war das Vormundschaftsrecht bisher eine Art 'terra incognita'. Dies, obwohl die Fachwelt schon seit langer Zeit eine umfassende Reform insistierte. War im Jahr 1997 die damalige Bundesregierung noch der Ansicht, ein Änderungsbedarf in diesem Bereich dürfe nicht überbewertet werden, haben vor allem die tragischen Todesfälle von Kindern, die unter Amtsvormundschaft standen - beispielhaft sei der 'Fall Kevin' aus [...]
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